Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mutterschafobergrenzen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 851/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 851 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Meldepflichten der AMA
§ 7. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu melden: Paragraph 7, Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu melden:
die Anzahl der Anträge auf erstmalige Festsetzung von erzeugerspezifischen Obergrenzen gegliedert nach Maßgabe der Höhe der beantragten Mengen,
die Anzahl der erzeugerspezifischen Obergrenzen, die im Rahmen des Verfahrens erstmalig festgesetzt wurden, gegliedert nach Maßgabe der Höhe der festgesetzten erzeugerspezifischen Obergrenzen und allenfalls anzuwendender Einkürzungsregelungen und
die für die Republik Österreich zur Erfüllung ihrer gegenüber der Kommission der Europäischen Union nach den im § 1 genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben.die für die Republik Österreich zur Erfüllung ihrer gegenüber der Kommission der Europäischen Union nach den im Paragraph eins, genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben.
Dokumentnummer
NOR12087017
Alte Dokumentnummer
N5199552250J