Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausbilderprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 852/1995Bundesgesetzblatt Nr. 852 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Prüfungskommission
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat aus drei Mitgliedern zu bestehen, nämlich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern (§ 29b Abs. 1 BAG).Die Prüfungskommission hat aus drei Mitgliedern zu bestehen, nämlich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern (Paragraph 29 b, Absatz eins, BAG).
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die für die Lehrlingsausbildung erforderlichen Kenntnisse sowie entweder
eine mindestens dreijährige Ausbildungspraxis besitzen und die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt oder eine facheinschlägige schulmäßige Ausbildung im Sinne des § 34a BAG abgeschlossen haben odereine mindestens dreijährige Ausbildungspraxis besitzen und die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt oder eine facheinschlägige schulmäßige Ausbildung im Sinne des Paragraph 34 a, BAG abgeschlossen haben oder
eine mindestens sechsjährige Ausbildungspraxis aufweisen (§ 29b Abs. 2 BAG).eine mindestens sechsjährige Ausbildungspraxis aufweisen (Paragraph 29 b, Absatz 2, BAG).
(3)Absatz 3,Im Einzelfall sind von der Prüfertätigkeit ausgeschlossen:
Der Arbeitgeber des Prüflings,
Personen, die mit dem Prüfling verwandt oder verschwägert sind,
Personen, die in der gleichen Betriebsabteilung wie der Prüfling beschäftigt sind,
Personen, bei denen sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
(4)Absatz 4,Ob Ausschließungsgründe für Prüfer vorliegen, ist nach Tunlichkeit vom Landeshauptmann, spätestens aber vor Beginn der Prüfung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu prüfen und festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2015
Dokumentnummer
NOR12087021
alte Dokumentnummer
N5199552255J