Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lackieranlagen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 873/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2002Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 13, BGBl. II Nr. 301/2002.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 13,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2002,.
Text
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung sind
Lackieranlagen fest eingebaute technische Einrichtungen, in denen Beschichtungsstoffe aufgetragen, getrocknet und bzw. oder gehärtet bzw. aufgeschmolzen werden; nicht jedoch technische Einrichtungen, in denen gedruckt, druckveredelt, geklebt oder imprägniert wird;
Beschichtungsstoffe flüssige bis pastenförmige oder auch pulverförmige Zubereitungen (zB Farben, Holzbeizen und Lacke), die aus Bindemitteln und gegebenenfalls zusätzlich aus Pigmenten, Farbstoffen, Füllstoffen, Lösemitteln sowie sonstigen Zusätzen bestehen;
2.1. Lösemittelarme Beschichtungsstoffe solche Beschichtungsstoffe, deren Gehalt an anderen organischen Lösemitteln als Ethanol und Propanol im auftragsfertigen Zustand insgesamt 10 Masseprozent, bei Beschichtung von Kraftfahrzeugen, metallischen Werkstoffen oder Kunststoffen insgesamt 15 Masseprozent nicht überschreitet;
2.2. Lösemittelreiche Beschichtungsstoffe solche Beschichtungsstoffe, deren Gehalt an anderen organischen Lösemitteln als Ethanol und Propanol im auftragsfertigen Zustand die in der Z 2.1. angeführten Massenprozentsätze überschreitet; 2.2. Lösemittelreiche Beschichtungsstoffe solche Beschichtungsstoffe, deren Gehalt an anderen organischen Lösemitteln als Ethanol und Propanol im auftragsfertigen Zustand die in der Ziffer 2 Punkt eins, angeführten Massenprozentsätze überschreitet;
organische Lösemittel bei einer Raumtemperatur von 20 Grad C und einem Normaldruck von 1013 hPa flüssige organische Verbindungen (Stoffe oder Zubereitungen) mit einem Siedepunkt von höchstens 200 Grad C, die andere Stoffe oder Zubereitungen zu lösen vermögen und während oder nach bestimmungsgemäßer Anwendung verdunsten. Reaktivlösemittel sind keine organischen Lösemittel im Sinne dieser Verordnung;
Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a, GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.
Dokumentnummer
NOR12087057
Alte Dokumentnummer
N5199552414J