Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lackieranlagen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 873/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2002Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 13, BGBl. II Nr. 301/2002.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 13,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2002,.
Text
§ 3. (1) Lackieranlagen müssen, wenn in ihnen mehr als 15 kg organische Lösemittel täglich im Monatsschnitt oder mehr als 2 000 kg organische Lösemittel jährlich beim Beschichten verwendet werden, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt, mit einer den im Abs. 3 festgelegten Abscheidegrad aufweisenden Abluftreinigungsanlage ausgestattet sein. Bei der Ermittlung der Massenströme sind Ethanol und Propanol sowie die organischen Lösemittel in lösemittelarmen Beschichtungsstoffen nicht zu berücksichtigen.Paragraph 3, (1) Lackieranlagen müssen, wenn in ihnen mehr als 15 kg organische Lösemittel täglich im Monatsschnitt oder mehr als 2 000 kg organische Lösemittel jährlich beim Beschichten verwendet werden, soweit Absatz 5, nicht anderes bestimmt, mit einer den im Absatz 3, festgelegten Abscheidegrad aufweisenden Abluftreinigungsanlage ausgestattet sein. Bei der Ermittlung der Massenströme sind Ethanol und Propanol sowie die organischen Lösemittel in lösemittelarmen Beschichtungsstoffen nicht zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Befinden sich in einer gewerblichen Betriebsanlage mehrere Lackieranlagen, die in ihrer Gesamtheit die gemäß Abs. 1 ermittelten Massenströme überschreiten, so muß, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt, die Abluft jener Lackieranlagen bzw. Lackieranlagenteile gereinigt werden, in denen lösemittelreiche Beschichtungsstoffe verwendet werden.Befinden sich in einer gewerblichen Betriebsanlage mehrere Lackieranlagen, die in ihrer Gesamtheit die gemäß Absatz eins, ermittelten Massenströme überschreiten, so muß, soweit Absatz 5, nicht anderes bestimmt, die Abluft jener Lackieranlagen bzw. Lackieranlagenteile gereinigt werden, in denen lösemittelreiche Beschichtungsstoffe verwendet werden.
(3)Absatz 3,Der im Abs. 1 angeführte Abscheidegrad der Abluftreinigungsanlage muß bei Reinigung durch Verbrennung mindestens 80%, bei sonstiger Reinigung mindestens 60% der Masse der organischen Lösemittel betragen.Der im Absatz eins, angeführte Abscheidegrad der Abluftreinigungsanlage muß bei Reinigung durch Verbrennung mindestens 80%, bei sonstiger Reinigung mindestens 60% der Masse der organischen Lösemittel betragen.
(4)Absatz 4,Über die Verwendung der nach den Abs. 1 und 2 zu berücksichtigenden organischen Lösemittel sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage aufzubewahren.Über die Verwendung der nach den Absatz eins und 2 zu berücksichtigenden organischen Lösemittel sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage aufzubewahren.
(5)Absatz 5,Lackieranlagen gemäß Abs. 1 oder Teile solcher Anlagen mit hochvolumigen, aber niederkonzentrierten Abluftströmen (das sind Abluftströme mit weniger als 50 mg organischen Lösemitteln je Kubikmeter Abluft) bedürfen keiner Abluftreinigungsanlage, wenn derartige hochvolumige, aber niederkonzentrierte Abluftströme technisch notwendig sind und von der Betriebsanlage mit diesen Abluftströmen nicht mehr emittiert wird als beim jährlichen Verwenden von nicht mehr als 2 000 kg organischen Lösemitteln.Lackieranlagen gemäß Absatz eins, oder Teile solcher Anlagen mit hochvolumigen, aber niederkonzentrierten Abluftströmen (das sind Abluftströme mit weniger als 50 mg organischen Lösemitteln je Kubikmeter Abluft) bedürfen keiner Abluftreinigungsanlage, wenn derartige hochvolumige, aber niederkonzentrierte Abluftströme technisch notwendig sind und von der Betriebsanlage mit diesen Abluftströmen nicht mehr emittiert wird als beim jährlichen Verwenden von nicht mehr als 2 000 kg organischen Lösemitteln.
Dokumentnummer
NOR12087058
Alte Dokumentnummer
N5199552415J