Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1996 bis 31.08.2002 — BGBl. Nr. 873/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.199631.08.2002 BGBl. Nr. 873/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lackieranlagen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 873/1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2002

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 13,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2002,.

Text

Paragraph 4, (1) Lackieranlagen sind derart zu betreiben, daß beispielsweise durch Einsatz lösemittelarmer oder -freier Beschichtungsstoffe, entsprechende Luftführung oder Lackauftragsverfahren in ihrer Abluft - soweit nach Paragraph 3, Absatz eins, bzw. Absatz 2, eine Abluftreinigungsanlage vorhanden sein muß, in ihrer gereinigten Abluft - nach Maßgabe des Paragraph 5, folgende Emissionsgrenzwerte (als Halbstundenmittelwerte) nicht überschritten werden:

  1. Staubförmige Emissionen ............................... 3 mg/m3

  2. Dämpfe organischer Lösemittel (Gesamt-C-Gehalt der

     flüchtigen organischen Verbindungen)

     a) für Lackieranlagen, die nicht gemäß § 3 mit einer

        Abluftreinigungsanlage auszustatten sind, bei einem

        gemäß § 3 Abs. 1 ermittelten Massenstrom an

        organischen Lösemitteln bis zu 15 kg täglich im

        Monatsschnitt, aber

        nicht mehr als 2 000 kg jährlich ................. 100 mg/m3

     b) für Lackieranlagen, die gemäß § 3 mit einer

        Abluftreinigungsanlage auszustatten sind, bei

        einem gemäß § 3 Abs. 1 ermittelten Massenstrom an

        organischen Lösemitteln von mehr als 15 kg täglich

        im Monatsschnitt oder mehr als 2 000 kg jährlich

         aa) bei adsorptiven, absorptiven, biologischen

             und sonstigen auf Abscheidung beruhenden

             Reinigungsverfahren .......................... 75 mg/m3

         bb) bei Reinigung durch Verbrennung .............. 30 mg/m3

     c) für Lackieranlagen, die gemäß § 3 mit einer

        Abluftreinigungsanlage auszustatten sind, bei einem

        gemäß § 3 Abs. 1 ermittelten Massenstrom an

        organischen Lösemitteln von mehr als 10 kg

        stündlich und entweder mehr als 15 kg täglich im

        Monatsschnitt oder mehr als 2 000 kg jährlich

         aa) bei adsorptiven, absorptiven, biologischen und

             sonstigen auf Abscheidung beruhenden

             Reinigungsverfahren .......................... 50 mg/m3

         bb) bei Reinigung durch Verbrennung .............. 20 mg/m3

Die Massenkonzentrationen sind auf trockene Abluft bei 0 Grad C und 1013 hPa zu beziehen.

  1. Absatz 2,In den im Absatz eins, angeführten Fällen der Reinigung durch Verbrennung darf Kohlenstoffmonoxid den Grenzwert von 100 mg/m3 und dürfen Stickstoffoxide (angegeben als NO2) den Grenzwert von 100 mg/m3, bei stickstoffhältigen Lösemitteln 150 mg/m3, nicht überschreiten. Diese Emissionsgrenzwerte sind auf den unmittelbar nach der Nachverbrennungsanlage gemessenen Sauerstoffgehalt der unverdünnten, gereinigten Abluft zu beziehen.

Gesetzesnummer

10007761

Dokumentnummer

NOR12087059

Alte Dokumentnummer

N5199552416J