Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lackieranlagen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 873/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2002Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 13, BGBl. II Nr. 301/2002.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 13,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2002,.
Text
§ 5. (1) Die im § 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte dürfen nur bei Inbetriebnahme (Anfahren), Einstellung, Anpassung, Reparatur oder Wartung der Abluftreinigungsanlage überschritten werden, wenn und soweit diese Überschreitungen unumgänglich sind.Paragraph 5, (1) Die im Paragraph 4, festgelegten Emissionsgrenzwerte dürfen nur bei Inbetriebnahme (Anfahren), Einstellung, Anpassung, Reparatur oder Wartung der Abluftreinigungsanlage überschritten werden, wenn und soweit diese Überschreitungen unumgänglich sind.
(2)Absatz 2,Die im § 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei denen eine gezielte Erfassung und Ableitung der Abluft gegeben ist (definierte Emissionsquellen).Die im Paragraph 4, festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei denen eine gezielte Erfassung und Ableitung der Abluft gegeben ist (definierte Emissionsquellen).
Dokumentnummer
NOR12087060
Alte Dokumentnummer
N5199552417J