Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1996 bis 31.08.2002 — BGBl. Nr. 873/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.199631.08.2002 BGBl. Nr. 873/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lackieranlagen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 873/1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2002

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 13,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2002,.

Text

Paragraph 6, (1) Der Betriebsanlageninhaber hat

  1. Ziffer eins
    erstmals anläßlich der Aufnahme des Betriebes der Anlage Kontrollmessungen zur Einhaltung des im Paragraph 3, festgelegten Abscheidegrades und der im Paragraph 4, festgelegten Emissionsgrenzwerte durchführen zu lassen,
  2. Ziffer 2
    für Lackieranlagen mit Abluftreinigungsanlage gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder 2, soweit sie nicht unter Ziffer 4, fallen, in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen Kontrollmessungen der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, festgelegten Emissionsgrenzwerte zu veranlassen,
  3. Ziffer 3
    für Lackieranlagen ohne Abluftreinigungsanlage gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder 2 in regelmäßigen, fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen Prüfungen der Funktionstüchtigkeit der Lackieranlagen zu veranlassen und
  4. Ziffer 4
    für unter Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, fallende Lackieranlagen kontinuierliche Messungen des Gesamt-C-Gehaltes der flüchtigen organischen Verbindungen in der gereinigten Abluft oder gleichwertiger Parameter durchzuführen, wenn der Massenstrom der verwendeten Lösemittel im Jahresmittel der Betriebsstunden der Lackieranlage größer als 10 kg/h ist.
  1. Absatz 2,Die Messungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 sind entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführen. Zur Durchführung der Messungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 bzw. zur Prüfung der Funktionstüchtigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (Paragraph 11, Absatz 2, des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,), Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, heranzuziehen.

Gesetzesnummer

10007761

Dokumentnummer

NOR12087061

Alte Dokumentnummer

N5199552418J