Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lackieranlagen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 873/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2002Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 13, BGBl. II Nr. 301/2002.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 13,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2002,.
Text
§ 6. (1) Der Betriebsanlageninhaber hatParagraph 6, (1) Der Betriebsanlageninhaber hat
erstmals anläßlich der Aufnahme des Betriebes der Anlage Kontrollmessungen zur Einhaltung des im § 3 festgelegten Abscheidegrades und der im § 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte durchführen zu lassen,erstmals anläßlich der Aufnahme des Betriebes der Anlage Kontrollmessungen zur Einhaltung des im Paragraph 3, festgelegten Abscheidegrades und der im Paragraph 4, festgelegten Emissionsgrenzwerte durchführen zu lassen,
für Lackieranlagen mit Abluftreinigungsanlage gemäß § 3 Abs. 1 oder 2, soweit sie nicht unter Z 4 fallen, in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen Kontrollmessungen der im § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte zu veranlassen,für Lackieranlagen mit Abluftreinigungsanlage gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder 2, soweit sie nicht unter Ziffer 4, fallen, in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen Kontrollmessungen der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, festgelegten Emissionsgrenzwerte zu veranlassen,
für Lackieranlagen ohne Abluftreinigungsanlage gemäß § 3 Abs. 1 oder 2 in regelmäßigen, fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen Prüfungen der Funktionstüchtigkeit der Lackieranlagen zu veranlassen undfür Lackieranlagen ohne Abluftreinigungsanlage gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder 2 in regelmäßigen, fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen Prüfungen der Funktionstüchtigkeit der Lackieranlagen zu veranlassen und
für unter § 4 Abs. 1 Z 2 lit. c fallende Lackieranlagen kontinuierliche Messungen des Gesamt-C-Gehaltes der flüchtigen organischen Verbindungen in der gereinigten Abluft oder gleichwertiger Parameter durchzuführen, wenn der Massenstrom der verwendeten Lösemittel im Jahresmittel der Betriebsstunden der Lackieranlage größer als 10 kg/h ist.für unter Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, fallende Lackieranlagen kontinuierliche Messungen des Gesamt-C-Gehaltes der flüchtigen organischen Verbindungen in der gereinigten Abluft oder gleichwertiger Parameter durchzuführen, wenn der Massenstrom der verwendeten Lösemittel im Jahresmittel der Betriebsstunden der Lackieranlage größer als 10 kg/h ist.
(2)Absatz 2,Die Messungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sind entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführen. Zur Durchführung der Messungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 bzw. zur Prüfung der Funktionstüchtigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 sind akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992), Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, heranzuziehen.Die Messungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 sind entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführen. Zur Durchführung der Messungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 bzw. zur Prüfung der Funktionstüchtigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (Paragraph 11, Absatz 2, des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,), Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, heranzuziehen.
Dokumentnummer
NOR12087061
Alte Dokumentnummer
N5199552418J