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§ 9

Fassungen
01.01.1996 bis 31.08.2002 — BGBl. Nr. 873/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.199631.08.2002 BGBl. Nr. 873/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lackieranlagen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 873/1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2002

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 13,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2002,.

Text

Paragraph 9, (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, müssen

  1. Ziffer eins
    dem Absatz 3, sowie den Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Absatz 2, spätestens entsprechen
    1. Litera a
      mit Ablauf des 31. Dezember 2000, wenn in der Betriebsanlage jährlich nicht mehr als 5 000 kg organische Lösemittel verwendet werden,
    2. Litera b
      mit Ablauf des 31. Dezember 1998, wenn in der Betriebsanlage jährlich mehr als 5 000 kg organische Lösemittel verwendet werden,
    und spätestens drei Monate nach dem gemäß Litera a, bzw. Litera b, für die Betriebsanlage maßgeblichen Zeitpunkt Kontrollmessungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, bezüglich des Abscheidegrades gemäß Paragraph 3, Absatz eins und der Grenzwerte gemäß Absatz 3, Ziffer 3, bzw. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, sowie kontinuierlichen Messungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, bezüglich des Gesamt-C-Gehaltes der flüchtigen organischen Verbindungen in der gereinigten Abluft oder gleichwertiger Parameter unterzogen werden; mit Abschluß dieser Kontrollmessungen beginnt die erste Frist für die wiederkehrenden Kontrollmessungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,;
  2. Ziffer 2
    Kontrollmessungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, bezüglich der Grenzwerte gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 mit der Maßgabe unterzogen werden, daß der Betriebsanlageninhaber einen Auftrag zur unverzüglichen Durchführung dieser Kontrollmessungen nachweislich bis spätestens zum Ablauf von drei Monaten nach dem gemäß Ziffer eins, Litera a, bzw. Litera b, für die Betriebsanlage maßgeblichen Zeitpunkt erteilt hat; mit Abschluß dieser Kontrollmessungen beginnt die erste Frist für die wiederkehrenden Funktionstüchtigkeitsprüfungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,
  1. Absatz 2,Weist der Betriebsanlageninhaber bis spätestens zum Ablauf des 30. Juni 1996 nach, daß er in den dem Inkrafttreten der Verordnung unmittelbar vorangegangenen fünf Jahren eine mindestens achtzigprozentige Verringerung der Lösemittelemission in seiner Betriebsanlage erreicht hat, so gilt für diese Betriebsanlage Absatz eins, Ziffer eins, mit der Maßgabe, daß die Übergangsfrist nicht mit Ablauf des 31. Dezember 1998, sondern mit Ablauf des 31. Dezember 2000 endet.
  2. Absatz 3,Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gilt bzw. gelten anstelle
    1. Ziffer eins
      des für staubförmige Emissionen im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Grenzwertes „3 mg/m3'' der Grenzwert „5 mg/m3'',
    2. Ziffer 2
      des für die Emission von Dämpfen organischer Lösemittel im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, festgelegten Grenzwertes „100 mg/m3'' der Grenzwert „150 mg/m3'', wobei eine Verdünnung der Abluft durch Luft zur Einhaltung des Grenzwertes zulässig ist,
    3. Ziffer 3
      der für die Emission von Dämpfen organischer Lösemittel im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, festgelegten Grenzwerte „50 mg/m3'' und „20 mg/m3'' die Grenzwerte „75 mg/m3'' und „30 mg/m3''.

Gesetzesnummer

10007761

Dokumentnummer

NOR12087064

Alte Dokumentnummer

N5199552421J