dem Abs. 3 sowie den §§ 3 und 4 Abs. 1 Z 2 lit. b und Abs. 2 spätestens entsprechendem Absatz 3, sowie den Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Absatz 2, spätestens entsprechen
mit Ablauf des 31. Dezember 2000, wenn in der Betriebsanlage jährlich nicht mehr als 5 000 kg organische Lösemittel verwendet werden,
mit Ablauf des 31. Dezember 1998, wenn in der Betriebsanlage jährlich mehr als 5 000 kg organische Lösemittel verwendet werden,
und spätestens drei Monate nach dem gemäß lit. a bzw. lit. b für die Betriebsanlage maßgeblichen Zeitpunkt Kontrollmessungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 bezüglich des Abscheidegrades gemäß § 3 Abs. 1 und der Grenzwerte gemäß Abs. 3 Z 3 bzw. § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b sowie kontinuierlichen Messungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 bezüglich des Gesamt-C-Gehaltes der flüchtigen organischen Verbindungen in der gereinigten Abluft oder gleichwertiger Parameter unterzogen werden; mit Abschluß dieser Kontrollmessungen beginnt die erste Frist für die wiederkehrenden Kontrollmessungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 2;und spätestens drei Monate nach dem gemäß Litera a, bzw. Litera b, für die Betriebsanlage maßgeblichen Zeitpunkt Kontrollmessungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, bezüglich des Abscheidegrades gemäß Paragraph 3, Absatz eins und der Grenzwerte gemäß Absatz 3, Ziffer 3, bzw. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, sowie kontinuierlichen Messungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, bezüglich des Gesamt-C-Gehaltes der flüchtigen organischen Verbindungen in der gereinigten Abluft oder gleichwertiger Parameter unterzogen werden; mit Abschluß dieser Kontrollmessungen beginnt die erste Frist für die wiederkehrenden Kontrollmessungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,;