Kurztitel
LUK-Ausgleichsmaßnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 390/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
Text
Bemessung und Höhe der Beihilfe
§ 4. (1) Die Beihilfe bemißt sich fürParagraph 4, (1) Die Beihilfe bemißt sich für
die in § 3 Z 1 genannten Erzeuger anhand der im Jahr 1995 in der Beilage T „Tierliste'' zum Mehrfachantrag „Flächen'' 1995 angeführten Anzahl von Zucht- und Nutzkalbinnen sowie Stieren, Ochsen und Schlachtkalbinnen von einem Jahr bis zu einer Altersgrenze von unter zwei Jahren, höchstens jedoch für die am 1. April 1995 tatsächlich am Betrieb gehaltenen Rinder,die in Paragraph 3, Ziffer eins, genannten Erzeuger anhand der im Jahr 1995 in der Beilage T „Tierliste'' zum Mehrfachantrag „Flächen'' 1995 angeführten Anzahl von Zucht- und Nutzkalbinnen sowie Stieren, Ochsen und Schlachtkalbinnen von einem Jahr bis zu einer Altersgrenze von unter zwei Jahren, höchstens jedoch für die am 1. April 1995 tatsächlich am Betrieb gehaltenen Rinder,
die in § 3 Z 2 genannten Erzeuger anhand der jeweils als A- und B-Zuckerrüben mit dem Zuckerunternehmen kontrahierten Menge,die in Paragraph 3, Ziffer 2, genannten Erzeuger anhand der jeweils als A- und B-Zuckerrüben mit dem Zuckerunternehmen kontrahierten Menge,
die in § 3 Z 3 genannten Erzeuger anhand der mit dem Stärkeunternehmen kontrahierten Gesamtmenge an Stärkeerdäpfel.die in Paragraph 3, Ziffer 3, genannten Erzeuger anhand der mit dem Stärkeunternehmen kontrahierten Gesamtmenge an Stärkeerdäpfel.
(2) Die Höhe der Beihilfe beträgt im Kalenderjahr 1996
1. für die in Abs. 1 Z 1 genannten Zucht- und
Nutzkalbinnen ....................................... 561 S/Tier
2. für die in Abs. 1 Z 1 genannten Stiere, Ochsen
und Schlachtkalbinnen ............................... 366 S/Tier
3. für die in Abs. 1 Z 2 genannten Zuckerrüben Kat. A .. 4,86 S/t
4. für die in Abs. 1 Z 2 genannten Zuckerrüben Kat. B .. 3,- S/t
5. für die in Abs. 1 Z 3 genannten Stärkeerdäpfel ...... 9,96 S/t
Diese Beihilfe wird durch die in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1527/95 festgesetzten Gemeinschaftsmittel finanziert.Diese Beihilfe wird durch die in Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1527/95 festgesetzten Gemeinschaftsmittel finanziert.
(3)Absatz 3,Die Beihilfe gemäß Abs. 2 kann im Kalenderjahr 1996 durch Mittel des Bundes um 60% erhöht werden, sofern seitens des jeweiligen Landes eine Erhöhung der Beihilfe gemäß Abs. 2 um 40% erfolgt.Die Beihilfe gemäß Absatz 2, kann im Kalenderjahr 1996 durch Mittel des Bundes um 60% erhöht werden, sofern seitens des jeweiligen Landes eine Erhöhung der Beihilfe gemäß Absatz 2, um 40% erfolgt.
(4)Absatz 4,Die Höhe der Beihilfe gemäß Abs. 2 beträgt für die zweite Tranche zwei Drittel der im Kalenderjahr 1996 gewährten Beihilfe.Die Höhe der Beihilfe gemäß Absatz 2, beträgt für die zweite Tranche zwei Drittel der im Kalenderjahr 1996 gewährten Beihilfe.