Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
LUK-Ausgleichsmaßnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 390/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Auszahlung der Beihilfe
§ 5. (1) Die erste Tranche der Beihilfe wird bis spätestens 31. Dezember 1996 und die zweite Tranche bis 30. Juni 1997 an die Begünstigten nach Maßgabe der vorhandenen Mittel in der gemäß § 4 ermittelten HöheParagraph 5, (1) Die erste Tranche der Beihilfe wird bis spätestens 31. Dezember 1996 und die zweite Tranche bis 30. Juni 1997 an die Begünstigten nach Maßgabe der vorhandenen Mittel in der gemäß Paragraph 4, ermittelten Höhe
im Fall des Erzeugers gemäß § 3 Z 1 auf das im Rahmen des Mehrfachantrages „Flächen'' 1995 für die Auszahlung bekanntgegebene Bankkonto,im Fall des Erzeugers gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, auf das im Rahmen des Mehrfachantrages „Flächen'' 1995 für die Auszahlung bekanntgegebene Bankkonto,
im Falle des Erzeugers gemäß § 3 Z 2 und Z 3 im Wege des Zucker- bzw. Stärkeunternehmens (im folgenden Unternehmen)im Falle des Erzeugers gemäß Paragraph 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, im Wege des Zucker- bzw. Stärkeunternehmens (im folgenden Unternehmen)
ausbezahlt, soweit vom Begünstigten nicht bis spätestens acht Wochen vor dem jeweiligen Auszahlungstermin ein anderes Bankkonto bekanntgegeben wurde.
Wird durch das Unternehmen die Auszahlung an die Begünstigten nicht innerhalb von vier Wochen nach Zurverfügungstellung der Mittel vorgenommen, so ist die zu gewährende Beihilfe bis zum Tag der tatsächlichen Auszahlung mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen. Die Zinsen sind vom Unternehmen zu tragen.Wird durch das Unternehmen die Auszahlung an die Begünstigten nicht innerhalb von vier Wochen nach Zurverfügungstellung der Mittel vorgenommen, so ist die zu gewährende Beihilfe bis zum Tag der tatsächlichen Auszahlung mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank Anmerkung, Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen. Die Zinsen sind vom Unternehmen zu tragen.
(2)Absatz 2,An andere als die in § 3 Z 1 bis 3 genannten Personen kann die Beihilfe nur dann ausbezahlt werden, wenn dies vom bisherigen Begünstigten schriftlich mit einem von der AMA aufgelegten Formblatt bis spätestens acht Wochen vor dem jeweiligen Auszahlungstermin bei der AMA beantragt wird. Der Antrag hat Namen und Anschrift des neuen Begünstigten, Namen und Anschrift der Kreditunternehmung sowie die Kontonummer, auf die die weiteren Beihilfentranchen überwiesen werden sollen, zu enthalten. Wird dieser Antrag nicht rechtzeitig oder nicht vollständig gestellt, werden die weiteren Beihilfentranchen mit schuldbefreiender Wirkung an den bisherigen Begünstigten oder dessen Rechtsnachfolger überwiesen. Sind mehrere Personen Rechtsnachfolger, steht diesen der Anspruch zur ungeteilten Hand zu.An andere als die in Paragraph 3, Ziffer eins bis 3 genannten Personen kann die Beihilfe nur dann ausbezahlt werden, wenn dies vom bisherigen Begünstigten schriftlich mit einem von der AMA aufgelegten Formblatt bis spätestens acht Wochen vor dem jeweiligen Auszahlungstermin bei der AMA beantragt wird. Der Antrag hat Namen und Anschrift des neuen Begünstigten, Namen und Anschrift der Kreditunternehmung sowie die Kontonummer, auf die die weiteren Beihilfentranchen überwiesen werden sollen, zu enthalten. Wird dieser Antrag nicht rechtzeitig oder nicht vollständig gestellt, werden die weiteren Beihilfentranchen mit schuldbefreiender Wirkung an den bisherigen Begünstigten oder dessen Rechtsnachfolger überwiesen. Sind mehrere Personen Rechtsnachfolger, steht diesen der Anspruch zur ungeteilten Hand zu.
Anmerkung
Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße
in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der
Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit
1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz.
vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998
Schlagworte
Zuckerunternehmen
Dokumentnummer
NOR12089132
Alte Dokumentnummer
N5199747207L