Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
22.06.1997 bis 31.12.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 522.06.199731.12.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006
§ 501.08.199621.06.1997 BGBl. Nr. 390/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

LUK-Ausgleichsmaßnahmen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

22.06.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Auszahlung der Beihilfe

Paragraph 5, (1) Die erste Tranche der Beihilfe wird bis spätestens 31. Dezember 1996 und die zweite Tranche bis 30. Juni 1997 an die Begünstigten nach Maßgabe der vorhandenen Mittel in der gemäß Paragraph 4, ermittelten Höhe

  1. Ziffer eins
    im Fall des Erzeugers gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, auf das im Rahmen des Mehrfachantrages „Flächen'' 1995 für die Auszahlung bekanntgegebene Bankkonto,
  2. Ziffer 2
    im Falle des Erzeugers gemäß Paragraph 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, im Wege des Zucker- bzw. Stärkeunternehmens (im folgenden Unternehmen)
ausbezahlt, soweit vom Begünstigten nicht bis spätestens acht Wochen vor dem jeweiligen Auszahlungstermin ein anderes Bankkonto bekanntgegeben wurde.
Wird durch das Unternehmen die Auszahlung an die Begünstigten nicht innerhalb von vier Wochen nach Zurverfügungstellung der Mittel vorgenommen, so ist die zu gewährende Beihilfe bis zum Tag der tatsächlichen Auszahlung mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank Anmerkung, Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen. Die Zinsen sind vom Unternehmen zu tragen.
  1. Absatz 2,An andere als die in Paragraph 3, Ziffer eins bis 3 genannten Personen kann die Beihilfe nur dann ausbezahlt werden, wenn dies vom bisherigen Begünstigten schriftlich mit einem von der AMA aufgelegten Formblatt bis spätestens acht Wochen vor dem jeweiligen Auszahlungstermin bei der AMA beantragt wird. Der Antrag hat Namen und Anschrift des neuen Begünstigten, Namen und Anschrift der Kreditunternehmung sowie die Kontonummer, auf die die weiteren Beihilfentranchen überwiesen werden sollen, zu enthalten. Wird dieser Antrag nicht rechtzeitig oder nicht vollständig gestellt, werden die weiteren Beihilfentranchen mit schuldbefreiender Wirkung an den bisherigen Begünstigten oder dessen Rechtsnachfolger überwiesen. Sind mehrere Personen Rechtsnachfolger, steht diesen der Anspruch zur ungeteilten Hand zu.

Anmerkung

Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße
in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der
Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit
1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz.
vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998

Schlagworte

Zuckerunternehmen

Gesetzesnummer

10007763

Dokumentnummer

NOR12089132

Alte Dokumentnummer

N5199747207L