Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
LUK-Ausgleichsmaßnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 390/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Mitteilungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 6. (1) Der Begünstigte bzw. das Unternehmen hat die Mitteilungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, die er gemäß den jeweils bezughabenden Prämien- und Erstattungsvorschriften wahrzunehmen hat, auch im Zusammenhang mit der Gewährung der Beihilfe zu beachten.Paragraph 6, (1) Der Begünstigte bzw. das Unternehmen hat die Mitteilungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, die er gemäß den jeweils bezughabenden Prämien- und Erstattungsvorschriften wahrzunehmen hat, auch im Zusammenhang mit der Gewährung der Beihilfe zu beachten.
(2)Absatz 2,Der Begünstigte gemäß § 3 Z 2 ist verpflichtet, den Anbauvertrag, der im Jahr 1995 mit dem Unternehmen abgeschlossen wurde, sowie die darauf bezugnehmenden geschäftlichen Belege sieben Jahre ab Ende des Jahres, in dem die letzte Tranche ausgezahlt wird, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.Der Begünstigte gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, ist verpflichtet, den Anbauvertrag, der im Jahr 1995 mit dem Unternehmen abgeschlossen wurde, sowie die darauf bezugnehmenden geschäftlichen Belege sieben Jahre ab Ende des Jahres, in dem die letzte Tranche ausgezahlt wird, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
(3)Absatz 3,Sofern der Begünstigte oder der Beihilfeempfänger im Falle des § 5 Abs. 2 nicht in der Lage ist, die Pflichten gemäß Abs. 1 und 2 selbst zu erfüllen, erfolgt die Auszahlung der Beihilfe nur unter der Bedingung, daß derjenige, der dazu in der Lage ist, diese Verpflichtungen erfüllt.Sofern der Begünstigte oder der Beihilfeempfänger im Falle des Paragraph 5, Absatz 2, nicht in der Lage ist, die Pflichten gemäß Absatz eins und 2 selbst zu erfüllen, erfolgt die Auszahlung der Beihilfe nur unter der Bedingung, daß derjenige, der dazu in der Lage ist, diese Verpflichtungen erfüllt.
Schlagworte
Mitteilungspflicht, Aufzeichnungspflicht, Prämienvorschrift
Dokumentnummer
NOR12087112
Alte Dokumentnummer
N5199614187A