Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.08.1996 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 390/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.08.199631.12.2006 BGBl. Nr. 390/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

LUK-Ausgleichsmaßnahmen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.08.1996BGBl. Nr. 390/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Mitteilungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Paragraph 6, (1) Der Begünstigte bzw. das Unternehmen hat die Mitteilungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, die er gemäß den jeweils bezughabenden Prämien- und Erstattungsvorschriften wahrzunehmen hat, auch im Zusammenhang mit der Gewährung der Beihilfe zu beachten.

  1. Absatz 2,Der Begünstigte gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, ist verpflichtet, den Anbauvertrag, der im Jahr 1995 mit dem Unternehmen abgeschlossen wurde, sowie die darauf bezugnehmenden geschäftlichen Belege sieben Jahre ab Ende des Jahres, in dem die letzte Tranche ausgezahlt wird, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
  2. Absatz 3,Sofern der Begünstigte oder der Beihilfeempfänger im Falle des Paragraph 5, Absatz 2, nicht in der Lage ist, die Pflichten gemäß Absatz eins und 2 selbst zu erfüllen, erfolgt die Auszahlung der Beihilfe nur unter der Bedingung, daß derjenige, der dazu in der Lage ist, diese Verpflichtungen erfüllt.

Schlagworte

Mitteilungspflicht, Aufzeichnungspflicht, Prämienvorschrift

Gesetzesnummer

10007763

Dokumentnummer

NOR12087112

Alte Dokumentnummer

N5199614187A