Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
LUK-Ausgleichsmaßnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 390/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 7. (1) Der Begünstigte sowie das Unternehmen haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes, im folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Anbauflächen zu gestatten.Paragraph 7, (1) Der Begünstigte sowie das Unternehmen haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes, im folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Anbauflächen zu gestatten.
(2)Absatz 2,Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle sonstigen Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Begünstigten bzw. dem Unternehmen zu bestätigen. Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Begünstigte bzw. das Unternehmen auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(4)Absatz 4,Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Begünstigten des Unternehmens anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(5)Absatz 5,Sofern der Begünstigte oder der Beihilfeempfänger im Falle des § 5 Abs. 2 nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 4 selbst zu erfüllen, erfolgt die Auszahlung der Beihilfe nur unter der Bedingung, daß derjenige, der dazu in der Lage ist, diese Verpflichtungen erfüllt.Sofern der Begünstigte oder der Beihilfeempfänger im Falle des Paragraph 5, Absatz 2, nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen gemäß Absatz eins bis 4 selbst zu erfüllen, erfolgt die Auszahlung der Beihilfe nur unter der Bedingung, daß derjenige, der dazu in der Lage ist, diese Verpflichtungen erfüllt.
(6)Absatz 6,Die für die Marktordnungsmaßnahmen des Jahres 1995 hinsichtlich Zucker und Stärke sowie hinsichtlich des Mehrfachantrages 1995 vorgenommenen Kontrollen sind auch für die Beihilfe maßgeblich.
Schlagworte
Duldungspflicht, Geschäftsraum
Dokumentnummer
NOR12087113
Alte Dokumentnummer
N5199614188A