Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
LUK-Ausgleichsmaßnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 390/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Meldepflicht
§ 8. Das Zuckerunternehmen und das Stärkeunternehmen haben der AMA binnen zwei Monaten nach erfolgter Überweisung der Mittel durch die AMA die Auszahlung an die Begünstigten gemäß § 3 Z 2 und 3 nachzuweisen. Paragraph 8, Das Zuckerunternehmen und das Stärkeunternehmen haben der AMA binnen zwei Monaten nach erfolgter Überweisung der Mittel durch die AMA die Auszahlung an die Begünstigten gemäß Paragraph 3, Ziffer 2 und 3 nachzuweisen.
Dokumentnummer
NOR12087114
Alte Dokumentnummer
N5199614189A