Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
21.06.1996 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 277/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 221.06.199631.01.2004 BGBl. Nr. 277/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meisterprüfung für das Handwerk der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer, Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

21.06.1996BGBl. Nr. 277/1996

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994 mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Wärmedämmung mit Matten, Schläuchen, Platten, Formstücken oder dergleichen einschließlich notwendiger Unterkonstruktion und Oberflächenschutz,
    2. Ziffer 2
      Kältedämmung mit Dämmstoffen an Wänden, Decken, Böden oder an Rohrleitungen, Behältern und Armaturen,
    3. Ziffer 3
      Schallschutz mit Akustikplatte oder anderen geeigneten Werkstoffen,
    4. Ziffer 4
      Branddämmung sowie Abschottung in Wand und Decke und
    5. Ziffer 5
      Sperrung an Wänden, Decken und Böden mittels geeigneter Materialien inklusive Grundierung und Oberflächenbehandlung.
  2. Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen und
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten gemäß Absatz eins,, die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
  3. Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 26 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 28 Stunden zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

10007764

Dokumentnummer

NOR12087122

Alte Dokumentnummer

N5199638021L