Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
21.06.1996 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 277/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 321.06.199631.01.2004 BGBl. Nr. 277/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meisterprüfung für das Handwerk der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer, Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

21.06.1996BGBl. Nr. 277/1996

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994 mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
  2. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen gemäß Paragraph 4 und Fachzeichnen gemäß Paragraph 5, zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen in zweieinhalb Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in einer Stunde erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen nach drei Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen nach eineinhalb Stunden zu beenden.
  3. Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde gemäß Paragraph 6 und Fachliche Sondervorschriften gemäß Paragraph 7, zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 45 Minuten und nicht länger als eineinhalb Stunden dauern.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

10007764

Dokumentnummer

NOR12087123

Alte Dokumentnummer

N5199638022L