Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meisterprüfung für das Handwerk der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer, Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1996Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994 mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen gemäß § 4 und Fachzeichnen gemäß § 5 zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen in zweieinhalb Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in einer Stunde erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen nach drei Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen nach eineinhalb Stunden zu beenden.Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen gemäß Paragraph 4 und Fachzeichnen gemäß Paragraph 5, zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen in zweieinhalb Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in einer Stunde erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen nach drei Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen nach eineinhalb Stunden zu beenden.
(3)Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde gemäß § 6 und Fachliche Sondervorschriften gemäß § 7 zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 45 Minuten und nicht länger als eineinhalb Stunden dauern.Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde gemäß Paragraph 6 und Fachliche Sondervorschriften gemäß Paragraph 7, zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 45 Minuten und nicht länger als eineinhalb Stunden dauern.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Dokumentnummer
NOR12087123
Alte Dokumentnummer
N5199638022L