Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
ab 29.06.1996 — BGBl. Nr. 297/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute29.06.1996 BGBl. Nr. 297/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

29.06.1996BGBl. Nr. 297/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

1. ABSCHNITT

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung ist anzuwenden auf:

  1. Ziffer eins
    die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von bebauten und unbebauten Grundstücken, Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertighäusern und Unternehmen sowie Unternehmensbeteiligungen,
  2. Ziffer 2
    die Vermittlung von Bestandverträgen (Miet- und Pachtverträgen) sowie die Vermittlung sonstiger Rechte einschließlich der Vermittlung von Teilzeitnutzungsrechten und Optionsrechten über bebaute und unbebaute Grundstücke, Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen,
  3. Ziffer 3
    die Vermittlung von Hypothekardarlehen und
  4. Ziffer 4
    die Vermittlung von Anteilscheinen und Beteiligungen an Immobilienfonds.

Schlagworte

Mietvertrag

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2014

Gesetzesnummer

10007765

Dokumentnummer

NOR12087128

Alte Dokumentnummer

N5199638030L