Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 297/1996Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
3. ABSCHNITT
Geschäftsbedingungen
Mitteilung von Geschäftsbedingungen an den Verein für Konsumenteninformation
§ 10.Paragraph 10,
Die Immobilienmakler haben die von ihnen verwendeten Geschäftsbedingungen dem Verein für Konsumenteninformation zu übermitteln, es sei denn, sie verwenden nur jene Geschäftsbedingungen, deren Verwendung von der Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder empfohlen wird.
Schlagworte
Immobilientreuhänder
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2024
Dokumentnummer
NOR12087137
alte Dokumentnummer
N5199638039L