Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 297/1996Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 13.Paragraph 13,
Die Immobilienmakler haben in den für den Kundenverkehr bestimmten Geschäftsräumen die für Vermittlungen zulässigen Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß es sich um Höchstbeträge handelt, ersichtlich zu machen. Diese Ersichtlichmachung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Vermittlung von Rechtsgeschäften betreffend bestimmte Objekte in Schaufenstern, Schaukästen und dergleichen angeboten wird. Bei der Ersichtlichmachung ist auch auf die Höhe der Umsatzsteuer hinzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2014
Dokumentnummer
NOR12087140
alte Dokumentnummer
N5199638042L