Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 297/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 490/2001Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Vermittlung von Kauf- und Tauschgeschäften über Immobilien und Unternehmen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung
des Kaufes, Verkaufes oder Tausches einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftsanteiles oder
des Kaufes, Verkaufes oder Tausches eines Liegenschaftsteiles, an dem Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird oder
des Kaufes, Verkaufes oder Tausches von Unternehmen aller Art oder
von Beteiligungen aller Art an Unternehmen oder
einer Abgeltung für ein Superädifikat auf einem zu verpachtenden oder zu vermietenden Grundstück
darf den im Abs. 2 jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen.darf den im Absatz 2, jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen.
(2)Absatz 2,Als Höchstbetrag wird in Prozenten des Wertes (§ 16) festgelegt:Als Höchstbetrag wird in Prozenten des Wertes (Paragraph 16,) festgelegt:
bei einem Wert bis 36 336,42 Euro
4 Prozent
bei einem Wert von mehr als 36 336,42 Euro
3 Prozent
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2014
Dokumentnummer
NOR40025244