Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 297/1996Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Vermittlung von Baurechten
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung von Baurechten darf den im folgenden jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen:
Dauer des Baurechtes | Höchstbetrag der Provision oder sonstigen Vergütung in Prozenten des auf die Dauer des vereinbarten Baurechtes entfallenden Bauzinses |
von 10 bis 30 Jahren
3 Prozent
(2)Absatz 2,Der Höchstbetrag gemäß Abs. 1 Z 2 darf höchstens von einem Baurechtszins für 45 Jahre berechnet werden.Der Höchstbetrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, darf höchstens von einem Baurechtszins für 45 Jahre berechnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2014
Dokumentnummer
NOR12087145
Alte Dokumentnummer
N5199638047L