Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 29.06.1996 — BGBl. Nr. 297/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute29.06.1996 BGBl. Nr. 297/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

29.06.1996BGBl. Nr. 297/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Immobilienmakler verhalten sich im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern insbesondere dann standeswidrig, wenn sie
    1. Ziffer eins
      ohne Einverständnis mit den Verfügungsberechtigten Vermittlungen anbieten oder durchführen oder
    2. Ziffer 2
      Vermittlungen anbieten oder durchführen, ohne auf ihre Eigenschaft als Immobilienmakler, auf die Provisionspflicht des Auftraggebers bei erfolgreicher Vermittlung und auf die Höhe der Provision ausdrücklich hinzuweisen oder
    3. Ziffer 3
      einen Maklervertrag abschließen, ohne dem Auftraggeber unverzüglich eine schriftliche Bestätigung über den wesentlichen Vertragsinhalt zu geben oder
    4. Ziffer 4
      eine Privatperson (Paragraph 57, Absatz eins, GewO 1994), mit der sie einen Maklervertrag abgeschlossen haben oder abzuschließen beabsichtigen, auf die Möglichkeit einer teilweisen oder gänzlichen Fremdfinanzierung des zu vermittelnden Geschäftes hinweisen, ohne den Auftraggeber spätestens vor Abgabe seiner Vertragserklärung über die finanzielle Gesamtbelastung, insbesondere über allenfalls zu leistende Anzahlungen und die Höhe der Rückzahlungsraten sowie gegebenenfalls über die Voraussetzungen für die Übernahme von Wohnbauförderungsmitteln aufzuklären oder
    5. Ziffer 5
      anvertraute Gelder, die nicht unverzüglich weitergegeben werden, nicht auf ein Anderkonto einlegen oder
    6. Ziffer 6
      Gelder oder Urkunden rechtswidrig zurückbehalten oder
    7. Ziffer 7
      vor Ablauf der Rücktrittsfrist gemäß Paragraph 30 a, des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996,, oder vor dem rechtswirksamen Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäftes ein Angeld, Reugeld, eine Anzahlung, Provisionszahlungen oder Teile von Provisionszahlungen entgegennehmen oder
    8. Ziffer 8
      Hypothekardarlehen vermitteln, ohne den Auftraggeber in schriftlicher Form über die in Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 5 des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, angeführten Beträge aufzuklären oder
    9. Ziffer 9
      Privatpersonen (Paragraph 57, Absatz eins, GewO 1994) in deren Wohnstätte aufsuchen, um Aufträge zur Vermittlung von Hypothekarkrediten zu erhalten, ohne hiezu ausdrücklich aufgefordert worden zu sein.
  2. Absatz 2,Absatz eins, Ziffer 2, ist nicht anzuwenden, wenn es sich um eine Berufstätigkeit in den für den Kundenverkehr des Immobilienmaklers bestimmten Geschäftsräumen handelt.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2014

Gesetzesnummer

10007765

Dokumentnummer

NOR12087131

alte Dokumentnummer

N5199638033L