Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.09.2010 — BGBl. II Nr. 268/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.09.2010 § → § BGBl. II Nr. 268/2010
§ 629.06.199631.08.2010 BGBl. Nr. 297/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2010BGBl. II Nr. 268/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Inserate

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Aus Inseraten muß hervorgehen, daß sie von einem Immobilienmakler stammen. Ein Hinweis auf eine Provisionspflicht des Auftraggebers und auf die Höhe der Provision ist abweichend von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, nicht erforderlich.
  2. Absatz 2,Machen Immobilienmakler Kaufpreisangaben in Inseraten, so ist im Falle der Angabe einer Anzahlung auf die Höhe der laufenden Rückzahlung sowie auf den Gesamtbetrag hinzuweisen.
  3. Absatz 3,In Inseraten über Mietwohnungen haben Immobilienmakler Angaben über die monatliche Belastung in Form der Gesamtbelastung sowie – sofern es sich nicht um einen Pauschalmietzins handelt – Angaben über den Hauptmietzins, die Betriebs- und Heizkostenakonti und die Umsatzsteuer zu machen.

Im RIS seit

15.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2014

Gesetzesnummer

10007765

Dokumentnummer

NOR40121307