Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1996Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
Schriftliche Prüfung
§ 10. (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen (Abs. 2, 5 und 6).Paragraph 10, (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen (Absatz 2, 5 und 6).
(2)Absatz 2,Der erste Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Zimmermeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
Baustatik einschließlich Festigkeitslehre und
(3)Absatz 3,Die Prüfungsaufgaben haben jeweils mindestens eine Aufgabe aus den angeführten Gebieten zu enthalten. Bei den Prüfungsaufgaben ist anzugeben, ob eine schriftliche oder eine zeichnerische Bearbeitung oder eine schriftliche und eine zeichnerische Bearbeitung vorzunehmen ist.
(4)Absatz 4,Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zwölf Stunden erwartet werden können. Der erste Teil der schriftlichen Prüfung ist nach 16 Stunden zu beenden. Die 16 Stunden sind zu gleichen Teilen auf zwei aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen.
(5)Absatz 5,Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf folgende Zimmermeisterarbeiten zu erstrecken:
Dachausmittlung mit Schnitten, Werksatz und Materialbedarf,
Ausarbeitung des Entwurfes eines größeren Bauvorhabens oder von Teilen eines größeren Bauvorhabens nach gegebenen Größen und
Konstruktionen aus dem Hoch- und Tiefbau.
(6)Absatz 6,Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat folgende Bereiche zu umfassen:
Einreichpläne samt Baubeschreibung,
Zeichnungen bestimmter Details,
Bemessung bestimmter Konstruktionsteile,
bestimmte Teile des Leistungsverzeichnisses und
Kalkulation bestimmter Leistungen.
(7)Absatz 7,Die Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in 40 Stunden erwartet werden können. Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung ist nach 48 Stunden zu beenden. Die 48 Stunden sind zu gleichen Teilen auf sechs aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen, wobei der Samstag unberücksichtigt bleiben darf.
Dokumentnummer
NOR12087165
Alte Dokumentnummer
N5199638068L