Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.01.1997 bis 04.03.2004 — BGBl. Nr. 294/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.01.199704.03.2004 BGBl. Nr. 294/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 294/1996

Außerkrafttretensdatum

04.03.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Text

Schriftliche Prüfung

Paragraph 14, (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen (Absatz 2, 5 und 6).

  1. Absatz 2,Der erste Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Mathematik,
    2. Ziffer 2
      Darstellende Geometrie,
    3. Ziffer 3
      Baustatik einschließlich Festigkeitslehre,
    4. Ziffer 4
      Formenlehre und
    5. Ziffer 5
      Stilkunde.
  2. Absatz 3,Die Prüfungsaufgaben haben jeweils mindestens eine Aufgabe aus den angeführten Gebieten zu enthalten. Bei den Prüfungsaufgaben ist anzugeben, ob eine schriftliche oder eine zeichnerische Bearbeitung oder eine schriftliche und eine zeichnerische Bearbeitung vorzunehmen ist.
  3. Absatz 4,Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zwölf Stunden erwartet werden können. Der erste Teil der schriftlichen Prüfung ist nach 16 Stunden zu beenden. Die 16 Stunden sind zu gleichen Teilen auf zwei aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen.
  4. Absatz 5,Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf folgende Steinmetzmeisterarbeiten zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Ausarbeitung des Entwurfes eines größeren in Stein auszuführenden Objektes nach gegebenen Größen und
    2. Ziffer 2
      Ausarbeitung des Entwurfes von Baubestandteilen nach gegebenen Größen.
  5. Absatz 6,Durch den zweiten Teil der schriftlichen Prüfung sind folgende Bereiche abzudecken:
    1. Ziffer eins
      Einreichpläne samt Baubeschreibung,
    2. Ziffer 2
      Zeichnungen bestimmter Details (isometrische Darstellung konstruktiver Einzelheiten, Schablonen),
    3. Ziffer 3
      die für die Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des Schriftzeichnens,
    4. Ziffer 4
      Entwurf eines Grabdenkmales,
    5. Ziffer 5
      Bemessung von Konstruktionsteilen,
    6. Ziffer 6
      bestimmte Teile des Leistungsverzeichnisses und
    7. Ziffer 7
      Kalkulation bestimmter Leistungen.
  6. Absatz 7,Die Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in 40 Stunden erwartet werden können. Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung ist nach 48 Stunden zu beenden. Die 48 Stunden sind zu gleichen Teilen auf sechs aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen, wobei der Samstag unberücksichtigt bleiben darf.

Gesetzesnummer

10007766

Dokumentnummer

NOR12087169

Alte Dokumentnummer

N5199638072L