Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.01.1997 bis 04.03.2004 — BGBl. Nr. 294/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.01.199704.03.2004 BGBl. Nr. 294/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 294/1996

Außerkrafttretensdatum

04.03.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Text

Entfall von Prüfungsteilen

Paragraph 16, (1) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (Paragraph 14, Absatz 2,) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (Paragraph 15, Absatz 2,) haben zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluß einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik, Ausbildungszweig Hochbau oder für Bautechnik, Ausbildungszweig Tiefbau oder für Bautechnik, Ausbildungszweig Bauwirtschaft oder einer Sonderform dieser Lehranstalten durch Zeugnisse nachweist.

  1. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung (Paragraph 14, Absatz eins,) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (Paragraph 15, Absatz 2,) haben zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen oder Architektur an einer Universität oder Kunsthochschule durch Zeugnisse nachweist.
  2. Absatz 3,Der dritte Teil der mündlichen Prüfung (Paragraph 15, Absatz 5,) hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist:
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Baumeister oder der Zimmermeister oder der Brunnenmeister oder
    2. Ziffer 2
      die Erbringung des Befähigungsnachweises für das Gewerbe der Bauträger gemäß Paragraph 127, Ziffer 19, GewO 1994.
  3. Absatz 4,Bei erfolgreichem Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges ist im Rahmen der Zulassung zur Befähigungsprüfung unter Bedachtnahme auf den Schwerpunkt der Ausbildung im jeweiligen Fachhochschul-Studiengang gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Prüfungsteile zu entfallen haben.

Gesetzesnummer

10007766

Dokumentnummer

NOR12087171

Alte Dokumentnummer

N5199638074L