Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1996Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
Entfall von Prüfungsteilen
§ 16. (1) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 14 Abs. 2) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 15 Abs. 2) haben zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluß einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik, Ausbildungszweig Hochbau oder für Bautechnik, Ausbildungszweig Tiefbau oder für Bautechnik, Ausbildungszweig Bauwirtschaft oder einer Sonderform dieser Lehranstalten durch Zeugnisse nachweist.Paragraph 16, (1) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (Paragraph 14, Absatz 2,) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (Paragraph 15, Absatz 2,) haben zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluß einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik, Ausbildungszweig Hochbau oder für Bautechnik, Ausbildungszweig Tiefbau oder für Bautechnik, Ausbildungszweig Bauwirtschaft oder einer Sonderform dieser Lehranstalten durch Zeugnisse nachweist.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung (§ 14 Abs. 1) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 15 Abs. 2) haben zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen oder Architektur an einer Universität oder Kunsthochschule durch Zeugnisse nachweist.Die schriftliche Prüfung (Paragraph 14, Absatz eins,) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (Paragraph 15, Absatz 2,) haben zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen oder Architektur an einer Universität oder Kunsthochschule durch Zeugnisse nachweist.
(3)Absatz 3,Der dritte Teil der mündlichen Prüfung (§ 15 Abs. 5) hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist:Der dritte Teil der mündlichen Prüfung (Paragraph 15, Absatz 5,) hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist:
die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Baumeister oder der Zimmermeister oder der Brunnenmeister oder
die Erbringung des Befähigungsnachweises für das Gewerbe der Bauträger gemäß § 127 Z 19 GewO 1994.die Erbringung des Befähigungsnachweises für das Gewerbe der Bauträger gemäß Paragraph 127, Ziffer 19, GewO 1994.
(4)Absatz 4,Bei erfolgreichem Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges ist im Rahmen der Zulassung zur Befähigungsprüfung unter Bedachtnahme auf den Schwerpunkt der Ausbildung im jeweiligen Fachhochschul-Studiengang gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Prüfungsteile zu entfallen haben.Bei erfolgreichem Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges ist im Rahmen der Zulassung zur Befähigungsprüfung unter Bedachtnahme auf den Schwerpunkt der Ausbildung im jeweiligen Fachhochschul-Studiengang gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Prüfungsteile zu entfallen haben.
Dokumentnummer
NOR12087171
Alte Dokumentnummer
N5199638074L