Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1996Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
Schriftliche Prüfung
§ 18. (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen (Abs. 2, 5 und 6).Paragraph 18, (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen (Absatz 2, 5 und 6).
(2)Absatz 2,Der erste Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Brunnenmeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
Baustatik einschließlich Festigkeitslehre und
(3)Absatz 3,Die Prüfungsaufgaben haben jeweils mindestens eine Aufgabe aus den angeführten Gebieten zu enthalten. Bei den Prüfungsaufgaben ist anzugeben, ob eine schriftliche oder eine zeichnerische Bearbeitung oder eine schriftliche und eine zeichnerische Bearbeitung vorzunehmen ist.
(4)Absatz 4,Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zwölf Stunden erwartet werden können. Der erste Teil der schriftlichen Prüfung ist nach 16 Stunden zu beenden. Die 16 Stunden sind zu gleichen Teilen auf zwei aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen.
(5)Absatz 5,Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung des Entwurfes einer Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage bestehend aus einem Schacht- oder Bohrbrunnen samt Pumpe oder einem Horizontalfilterrohrbrunnen oder einer Quellfassung oder einer Quellsammelstube samt Ausstattung für den gemischten Wasserbedarf in Haushalt und Gewerbe zu erstrecken. Die Wassergewinnungsmöglichkeit, die Anzahl der ständigen Bewohner und der Betriebsangehörigen und der sonstige Nutzwasserbedarf für gewerbliche Zwecke sind dem Prüfling anzugeben.
(6)Absatz 6,Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat folgende Bereiche zu umfassen:
Einreichpläne samt Baubeschreibung (technischer Bericht),
Zeichnungen bestimmter Details,
bestimmte Teile des Leistungsverzeichnisses und
Kalkulation bestimmter Leistungen.
(7)Absatz 7,Die Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in 24 Stunden erwartet werden können. Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung ist nach 32 Stunden zu beenden. Die 32 Stunden sind zu gleichen Teilen auf vier aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen, wobei der Samstag unberücksichtigt bleiben darf.
Schlagworte
Trinkwasserversorgungsanlage, Schachtbrunnen
Dokumentnummer
NOR12087173
Alte Dokumentnummer
N5199638076L