Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.01.1997 bis 04.03.2004 — BGBl. Nr. 294/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.01.199704.03.2004 BGBl. Nr. 294/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 294/1996

Außerkrafttretensdatum

04.03.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Text

Schriftliche Prüfung

Paragraph 18, (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen (Absatz 2, 5 und 6).

  1. Absatz 2,Der erste Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Brunnenmeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Mathematik,
    2. Ziffer 2
      Darstellende Geometrie,
    3. Ziffer 3
      Baustatik einschließlich Festigkeitslehre und
    4. Ziffer 4
      Stahlbetonbau.
  2. Absatz 3,Die Prüfungsaufgaben haben jeweils mindestens eine Aufgabe aus den angeführten Gebieten zu enthalten. Bei den Prüfungsaufgaben ist anzugeben, ob eine schriftliche oder eine zeichnerische Bearbeitung oder eine schriftliche und eine zeichnerische Bearbeitung vorzunehmen ist.
  3. Absatz 4,Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zwölf Stunden erwartet werden können. Der erste Teil der schriftlichen Prüfung ist nach 16 Stunden zu beenden. Die 16 Stunden sind zu gleichen Teilen auf zwei aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen.
  4. Absatz 5,Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung des Entwurfes einer Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage bestehend aus einem Schacht- oder Bohrbrunnen samt Pumpe oder einem Horizontalfilterrohrbrunnen oder einer Quellfassung oder einer Quellsammelstube samt Ausstattung für den gemischten Wasserbedarf in Haushalt und Gewerbe zu erstrecken. Die Wassergewinnungsmöglichkeit, die Anzahl der ständigen Bewohner und der Betriebsangehörigen und der sonstige Nutzwasserbedarf für gewerbliche Zwecke sind dem Prüfling anzugeben.
  5. Absatz 6,Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat folgende Bereiche zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Einreichpläne samt Baubeschreibung (technischer Bericht),
    2. Ziffer 2
      Zeichnungen bestimmter Details,
    3. Ziffer 3
      bestimmte Teile des Leistungsverzeichnisses und
    4. Ziffer 4
      Kalkulation bestimmter Leistungen.
  6. Absatz 7,Die Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in 24 Stunden erwartet werden können. Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung ist nach 32 Stunden zu beenden. Die 32 Stunden sind zu gleichen Teilen auf vier aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen, wobei der Samstag unberücksichtigt bleiben darf.

Schlagworte

Trinkwasserversorgungsanlage, Schachtbrunnen

Gesetzesnummer

10007766

Dokumentnummer

NOR12087173

Alte Dokumentnummer

N5199638076L