Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.01.1997 bis 04.03.2004 — BGBl. Nr. 294/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.01.199704.03.2004 BGBl. Nr. 294/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 294/1996

Außerkrafttretensdatum

04.03.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 19, (1) Die mündliche Prüfung besteht aus vier Teilen (Absatz 2, 3, 5 und 6).

  1. Absatz 2,Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Brunnenmeistergewerbes erforderlichen theoretischen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Brunnenbau,
    2. Ziffer 2
      Bodenkunde,
    3. Ziffer 3
      Materialkunde,
    4. Ziffer 4
      Vermessungswesen und
    5. Ziffer 5
      Baustofflehre.
  2. Absatz 3,Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Brunnenmeistergewerbes erforderlichen praktischen Kenntnisse auf dem Gebiet des Brunnenbaus zu erstrecken (Bauverfahren, Pumpversuche, Brunnenreinigung, Wasseruntersuchungen und Befundauswertung, Wasserförderanlagen, Hygiene der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, Abwasserreinigungsanlagen, Sickerschächte, nicht freitragender Silobau und Unfallverhütung und Rettungsmaßnahmen nach Unfällen).
  3. Absatz 4,Der erste und zweite Teil der mündlichen Prüfung dürfen außer in begründeten Ausnahmefällen jeweils nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern.
  4. Absatz 5,Der dritte Teil der mündlichen Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs- und Baupraxis auf die für die Ausübung des Brunnenmeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Bürgerliches Recht einschließlich Grundbuchsrecht,
    2. Ziffer 2
      Wasserrecht,
    3. Ziffer 3
      Baurecht,
    4. Ziffer 4
      einschlägige Normen für Brunnenmeisterarbeiten und
    5. Ziffer 5
      Arbeitnehmerschutzrecht.
    Der dritte Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
  5. Absatz 6,Der vierte Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Brunnenmeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      betriebswirtschaftliche Grundbegriffe einschließlich Buchhaltung, Lohnverrechnung und Schrift- und Zahlungsverkehr,
    2. Ziffer 2
      Kostenrechnung und Kalkulation,
    3. Ziffer 3
      Arbeitsrecht einschließlich der einschlägigen Kollektivverträge und Sozialversicherungsrecht,
    4. Ziffer 4
      Handelsrecht,
    5. Ziffer 5
      Gewerberecht einschließlich Wirtschaftskammerorganisation,
    6. Ziffer 6
      Grundzüge der Behördenorganisation und des Verwaltungsverfahrensrechts,
    7. Ziffer 7
      Grundzüge des Steuerrechts,
    8. Ziffer 8
      Grundzüge des Marketing und der Betriebsorganisation und
    9. Ziffer 9
      Grundzüge der Mitarbeiterführung und des Personalmanagements.
    Der vierte Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmenfällen nicht kürzer als 45 Minuten und nicht länger als 90 Minuten dauern.

Schlagworte

Planungspraxis, Schriftverkehr

Gesetzesnummer

10007766

Dokumentnummer

NOR12087174

Alte Dokumentnummer

N5199638077L