Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1996Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
ERSTER TEIL
Art des Nachweises der Befähigung
Baumeistergewerbe
§ 1. (1) Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Baumeister gemäß § 127 Z 4 der Gewerbeordnung 1994 ist nachzuweisen durch:Paragraph eins, (1) Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Baumeister gemäß Paragraph 127, Ziffer 4, der Gewerbeordnung 1994 ist nachzuweisen durch:
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe und
das Zeugnis über eine zweijährige fachliche Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2).das Zeugnis über eine zweijährige fachliche Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz 2,).
(2)Absatz 2,Unter einer fachlichen Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist eine im Rahmen einer ausführenden Baumeistertätigkeit gemäß § 202 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 zurückgelegte Tätigkeit als Bauleiter oder Polier zu verstehen.Unter einer fachlichen Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, ist eine im Rahmen einer ausführenden Baumeistertätigkeit gemäß Paragraph 202, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 zurückgelegte Tätigkeit als Bauleiter oder Polier zu verstehen.
Anmerkung
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. November
2002, V 27/02-8, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
zugestellt am 9. Jänner 2003, zu Recht erkannt, dass die
Wortfolge "gemäß § 202 Abs. 1 Z 3 GewO 1994" in § 1 Abs. 2 der
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 294/1996,
gesetzwidrig war (vgl. BGBl. II Nr. 164/2003).
Dokumentnummer
NOR12087156
Alte Dokumentnummer
N5199638059L