Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.1997 bis 04.03.2004 — BGBl. Nr. 294/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.199704.03.2004 BGBl. Nr. 294/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 294/1996

Außerkrafttretensdatum

04.03.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Text

ERSTER TEIL

Art des Nachweises der Befähigung

Baumeistergewerbe

Paragraph eins, (1) Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Baumeister gemäß Paragraph 127, Ziffer 4, der Gewerbeordnung 1994 ist nachzuweisen durch:

  1. Ziffer eins
    das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe und
  2. Ziffer 2
    das Zeugnis über eine zweijährige fachliche Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz 2,).
  1. Absatz 2,Unter einer fachlichen Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, ist eine im Rahmen einer ausführenden Baumeistertätigkeit gemäß Paragraph 202, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 zurückgelegte Tätigkeit als Bauleiter oder Polier zu verstehen.

Anmerkung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. November
2002, V 27/02-8, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
zugestellt am 9. Jänner 2003, zu Recht erkannt, dass die
Wortfolge "gemäß § 202 Abs. 1 Z 3 GewO 1994" in § 1 Abs. 2 der
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 294/1996,
gesetzwidrig war (vgl. BGBl. II Nr. 164/2003).

Gesetzesnummer

10007766

Dokumentnummer

NOR12087156

Alte Dokumentnummer

N5199638059L