Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1996Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
Entfall von Prüfungsteilen
§ 20. (1) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 18 Abs. 2) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 19 Abs. 2) haben zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluß einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik, Ausbildungszweig Tiefbau oder einer ihrer Sonderformen durch Zeugnisse nachweist.Paragraph 20, (1) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (Paragraph 18, Absatz 2,) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (Paragraph 19, Absatz 2,) haben zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluß einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik, Ausbildungszweig Tiefbau oder einer ihrer Sonderformen durch Zeugnisse nachweist.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung (§ 18 Abs. 1) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 19 Abs. 2) haben zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluß einer der folgenden Studienrichtungen an einer Universität durch Zeugnisse nachweist:Die schriftliche Prüfung (Paragraph 18, Absatz eins,) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (Paragraph 19, Absatz 2,) haben zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluß einer der folgenden Studienrichtungen an einer Universität durch Zeugnisse nachweist:
Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen und
Kulturtechnik und Wasserwirtschaft.
(3)Absatz 3,Der vierte Teil der mündlichen Prüfung (§ 19 Abs. 6) hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist:Der vierte Teil der mündlichen Prüfung (Paragraph 19, Absatz 6,) hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist:
die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Baumeister oder der Zimmermeister oder der Steinmetzmeister oder
die Erbringung des Befähigungsnachweises für das Gewerbe der Bauträger gemäß § 127 Z 19 GewO 1994.die Erbringung des Befähigungsnachweises für das Gewerbe der Bauträger gemäß Paragraph 127, Ziffer 19, GewO 1994.
(4)Absatz 4,Bei erfolgreichem Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges ist im Rahmen der Zulassung zur Befähigungsprüfung unter Bedachtnahme auf den Schwerpunkt der Ausbildung im jeweiligen Fachhochschul-Studiengang gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Prüfungsteile zu entfallen haben.Bei erfolgreichem Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges ist im Rahmen der Zulassung zur Befähigungsprüfung unter Bedachtnahme auf den Schwerpunkt der Ausbildung im jeweiligen Fachhochschul-Studiengang gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Prüfungsteile zu entfallen haben.
Dokumentnummer
NOR12087175
Alte Dokumentnummer
N5199638078L