Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.01.1997 bis 04.03.2004 — BGBl. Nr. 294/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.01.199704.03.2004 BGBl. Nr. 294/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 294/1996

Außerkrafttretensdatum

04.03.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Text

Entfall von Prüfungsteilen

Paragraph 20, (1) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (Paragraph 18, Absatz 2,) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (Paragraph 19, Absatz 2,) haben zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluß einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik, Ausbildungszweig Tiefbau oder einer ihrer Sonderformen durch Zeugnisse nachweist.

  1. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung (Paragraph 18, Absatz eins,) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (Paragraph 19, Absatz 2,) haben zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluß einer der folgenden Studienrichtungen an einer Universität durch Zeugnisse nachweist:
    1. Ziffer eins
      Bergwesen,
    2. Ziffer 2
      Erdölwesen,
    3. Ziffer 3
      Bauingenieurwesen,
    4. Ziffer 4
      Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen und
    5. Ziffer 5
      Kulturtechnik und Wasserwirtschaft.
  2. Absatz 3,Der vierte Teil der mündlichen Prüfung (Paragraph 19, Absatz 6,) hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist:
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Baumeister oder der Zimmermeister oder der Steinmetzmeister oder
    2. Ziffer 2
      die Erbringung des Befähigungsnachweises für das Gewerbe der Bauträger gemäß Paragraph 127, Ziffer 19, GewO 1994.
  3. Absatz 4,Bei erfolgreichem Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges ist im Rahmen der Zulassung zur Befähigungsprüfung unter Bedachtnahme auf den Schwerpunkt der Ausbildung im jeweiligen Fachhochschul-Studiengang gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Prüfungsteile zu entfallen haben.

Gesetzesnummer

10007766

Dokumentnummer

NOR12087175

Alte Dokumentnummer

N5199638078L