Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
01.01.1997 bis 04.03.2004 — BGBl. Nr. 294/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2401.01.199704.03.2004 BGBl. Nr. 294/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 294/1996

Außerkrafttretensdatum

04.03.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Text

Prüfungskommission für das Brunnenmeistergewerbe

Paragraph 24, (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus:

  1. Ziffer eins
    zwei Personen gemäß Paragraph 351, Absatz 2, erster Halbsatz GewO 1994, die das Brunnenmeistergewerbe als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und
  2. Ziffer 2
    drei weiteren Fachleuten.
  1. Absatz 2,Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, muß die Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen an einer inländischen Universität erfolgreich abgeschlossen haben und in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des Brunnenmeistergewerbes erforderlich sind.
  2. Absatz 3,Ein weiteres Kommissionsmitglied gemäß Absatz eins, Ziffer 2, muß die Studienrichtung Bergwesen oder Erdölwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an einer inländischen Universität erfolgreich abgeschlossen haben und in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des Brunnenmeistergewerbes erforderlich sind.
  3. Absatz 4,Das dritte Kommissionsmitglied gemäß Absatz eins, Ziffer 2, muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung auch einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde und Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind.
  4. Absatz 5,Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, muß gemäß Paragraph 351, Absatz 2, letzter Satz GewO 1994 Beamter des höheren Verwaltungsdienstes sein. Dieses Kommissionsmitglied ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen.

Gesetzesnummer

10007766

Dokumentnummer

NOR12087179

Alte Dokumentnummer

N5199638082L