Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1996Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
Prüfungskommission für das Brunnenmeistergewerbe
§ 24. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus:Paragraph 24, (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus:
zwei Personen gemäß § 351 Abs. 2 erster Halbsatz GewO 1994, die das Brunnenmeistergewerbe als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind undzwei Personen gemäß Paragraph 351, Absatz 2, erster Halbsatz GewO 1994, die das Brunnenmeistergewerbe als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und
drei weiteren Fachleuten.
(2)Absatz 2,Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß die Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen an einer inländischen Universität erfolgreich abgeschlossen haben und in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des Brunnenmeistergewerbes erforderlich sind.Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, muß die Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen an einer inländischen Universität erfolgreich abgeschlossen haben und in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des Brunnenmeistergewerbes erforderlich sind.
(3)Absatz 3,Ein weiteres Kommissionsmitglied gemäß Abs. 1 Z 2 muß die Studienrichtung Bergwesen oder Erdölwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an einer inländischen Universität erfolgreich abgeschlossen haben und in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des Brunnenmeistergewerbes erforderlich sind.Ein weiteres Kommissionsmitglied gemäß Absatz eins, Ziffer 2, muß die Studienrichtung Bergwesen oder Erdölwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an einer inländischen Universität erfolgreich abgeschlossen haben und in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des Brunnenmeistergewerbes erforderlich sind.
(4)Absatz 4,Das dritte Kommissionsmitglied gemäß Abs. 1 Z 2 muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung auch einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde und Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind.Das dritte Kommissionsmitglied gemäß Absatz eins, Ziffer 2, muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung auch einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde und Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind.
(5)Absatz 5,Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß gemäß § 351 Abs. 2 letzter Satz GewO 1994 Beamter des höheren Verwaltungsdienstes sein. Dieses Kommissionsmitglied ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen.Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, muß gemäß Paragraph 351, Absatz 2, letzter Satz GewO 1994 Beamter des höheren Verwaltungsdienstes sein. Dieses Kommissionsmitglied ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen.
Dokumentnummer
NOR12087179
Alte Dokumentnummer
N5199638082L