Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1996Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
DRITTER TEIL
Zulassung zu den Befähigungsprüfungen
Baumeistergewerbe
§ 26. (1) Zur Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist:Paragraph 26, (1) Zur Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist:
den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an einer Universität oder den erfolgreichen Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2), davon zwei Jahre in leitender Stellung (Abs. 3) odereine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (Absatz 2,), davon zwei Jahre in leitender Stellung (Absatz 3,) oder
den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Architektur an einer Kunsthochschule und
eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2), davon zwei Jahre in leitender Stellung (Abs. 3) odereine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit (Absatz 2,), davon zwei Jahre in leitender Stellung (Absatz 3,) oder
den erfolgreichen Abschluß einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik, Ausbildungszweig Hochbau oder für Bautechnik, Ausbildungszweig Tiefbau oder für Bautechnik, Ausbildungszweig Bauwirtschaft oder einer Sonderform dieser Lehranstalten und
eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2), davon zwei Jahre in leitender Stellung (Abs. 3) odereine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit (Absatz 2,), davon zwei Jahre in leitender Stellung (Absatz 3,) oder
die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maurer oder Zimmerer oder Schalungsbauer und
eine mindestens sechsjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit (Abs. 2), davon zwei Jahre in leitender Stellung (Abs. 3) odereine mindestens sechsjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit (Absatz 2,), davon zwei Jahre in leitender Stellung (Absatz 3,) oder
den erfolgreichen Abschluß einer nicht in Z 3 angeführten berufsbildenden Schule oder ihrer Sonderformen einschließlich der Schulversuche, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt undden erfolgreichen Abschluß einer nicht in Ziffer 3, angeführten berufsbildenden Schule oder ihrer Sonderformen einschließlich der Schulversuche, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt und
eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2), davon zwei Jahre in leitender Stellung (Abs. 3).eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit (Absatz 2,), davon zwei Jahre in leitender Stellung (Absatz 3,).
(2)Absatz 2,Die fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 5 hat Planungstätigkeiten und ausführende Tätigkeiten zu umfassen.Die fachliche Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 5 hat Planungstätigkeiten und ausführende Tätigkeiten zu umfassen.
(3)Absatz 3,Unter einer fachlichen Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 5 ist eine im Rahmen einer ausführenden Baumeistertätigkeit gemäß § 202 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 zurückgelegte Tätigkeit als Bauleiter oder Polier zu verstehen.Unter einer fachlichen Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 5 ist eine im Rahmen einer ausführenden Baumeistertätigkeit gemäß Paragraph 202, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 zurückgelegte Tätigkeit als Bauleiter oder Polier zu verstehen.
Dokumentnummer
NOR12087181
Alte Dokumentnummer
N5199638084L