Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1996Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
Zimmermeistergewerbe
§ 27. (1) Zur Befähigungsprüfung für das Zimmermeistergewerbe ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist:Paragraph 27, (1) Zur Befähigungsprüfung für das Zimmermeistergewerbe ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist:
den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an einer Universität oder Kunsthochschule oder den erfolgreichen Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2), davon zwei Jahre in leitender Stellung (Abs. 3) odereine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (Absatz 2,), davon zwei Jahre in leitender Stellung (Absatz 3,) oder
den erfolgreichen Abschluß einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik, Ausbildungszweig Hochbau oder für Bautechnik, Ausbildungszweig Tiefbau oder für Bautechnik, Ausbildungszweig Bauwirtschaft oder einer Sonderform dieser Lehranstalten und
eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2), davon zwei Jahre in leitender Stellung (Abs. 3) odereine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit (Absatz 2,), davon zwei Jahre in leitender Stellung (Absatz 3,) oder
die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zimmerer und
eine mindestens sechsjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit (Abs. 2), davon zwei Jahre in leitender Stellung (Abs. 3) odereine mindestens sechsjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit (Absatz 2,), davon zwei Jahre in leitender Stellung (Absatz 3,) oder
den erfolgreichen Abschluß einer nicht in Z 2 angeführten berufsbildenden Schule oder ihrer Sonderformen einschließlich der Schulversuche, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Bautechnik - Hochbau liegt undden erfolgreichen Abschluß einer nicht in Ziffer 2, angeführten berufsbildenden Schule oder ihrer Sonderformen einschließlich der Schulversuche, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Bautechnik - Hochbau liegt und
eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2), davon zwei Jahre in leitender Stellung (Abs. 3).eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit (Absatz 2,), davon zwei Jahre in leitender Stellung (Absatz 3,).
(2)Absatz 2,Die fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 4 hat Planungstätigkeiten und ausführende Tätigkeiten zu umfassen.Die fachliche Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 4 hat Planungstätigkeiten und ausführende Tätigkeiten zu umfassen.
(3)Absatz 3,Unter einer fachlichen Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 4 ist eine im Rahmen einer ausführenden Zimmermeistertätigkeit zurückgelegte, der Funktion eines Bauleiters oder Poliers entsprechende Tätigkeit zu verstehen.Unter einer fachlichen Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ist eine im Rahmen einer ausführenden Zimmermeistertätigkeit zurückgelegte, der Funktion eines Bauleiters oder Poliers entsprechende Tätigkeit zu verstehen.
Dokumentnummer
NOR12087182
Alte Dokumentnummer
N5199638085L