Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
01.01.1997 bis 04.03.2004 — BGBl. Nr. 294/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2701.01.199704.03.2004 BGBl. Nr. 294/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 294/1996

Außerkrafttretensdatum

04.03.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Text

Zimmermeistergewerbe

Paragraph 27, (1) Zur Befähigungsprüfung für das Zimmermeistergewerbe ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist:

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an einer Universität oder Kunsthochschule oder den erfolgreichen Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
    2. Litera b
      eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (Absatz 2,), davon zwei Jahre in leitender Stellung (Absatz 3,) oder
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluß einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik, Ausbildungszweig Hochbau oder für Bautechnik, Ausbildungszweig Tiefbau oder für Bautechnik, Ausbildungszweig Bauwirtschaft oder einer Sonderform dieser Lehranstalten und
    2. Litera b
      eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit (Absatz 2,), davon zwei Jahre in leitender Stellung (Absatz 3,) oder
  3. Ziffer 3
    1. Litera a
      die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zimmerer und
    2. Litera b
      eine mindestens sechsjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit (Absatz 2,), davon zwei Jahre in leitender Stellung (Absatz 3,) oder
  4. Ziffer 4
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluß einer nicht in Ziffer 2, angeführten berufsbildenden Schule oder ihrer Sonderformen einschließlich der Schulversuche, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Bautechnik - Hochbau liegt und
    2. Litera b
      eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit (Absatz 2,), davon zwei Jahre in leitender Stellung (Absatz 3,).
  1. Absatz 2,Die fachliche Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 4 hat Planungstätigkeiten und ausführende Tätigkeiten zu umfassen.
  2. Absatz 3,Unter einer fachlichen Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ist eine im Rahmen einer ausführenden Zimmermeistertätigkeit zurückgelegte, der Funktion eines Bauleiters oder Poliers entsprechende Tätigkeit zu verstehen.

Gesetzesnummer

10007766

Dokumentnummer

NOR12087182

Alte Dokumentnummer

N5199638085L