Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
01.01.1997 bis 04.03.2004 — BGBl. Nr. 294/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2901.01.199704.03.2004 BGBl. Nr. 294/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 294/1996

Außerkrafttretensdatum

04.03.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Text

Brunnenmeistergewerbe

Paragraph 29, (1) Zur Befähigungsprüfung für das Brunnenmeistergewerbe ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist:

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Bergwesen oder Erdölwesen oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an einer Universität oder den erfolgreichen Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
    2. Litera b
      eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Absatz 2,), oder
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluß einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik, Ausbildungszweig Tiefbau oder einer ihrer Sonderformen und
    2. Litera b
      eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (Absatz 2,) oder
  3. Ziffer 3
    1. Litera a
      die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Brunnenmacher und
    2. Litera b
      eine mindestens vierjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit (Absatz 2,) oder
  4. Ziffer 4
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluß einer nicht in Ziffer 2, angeführten berufsbildenden Schule oder ihrer Sonderformen einschließlich der Schulversuche, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Bautechnik - Tiefbau liegt und
    2. Litera b
      eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit.
  1. Absatz 2,Die fachliche Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 4 hat Planungstätigkeiten und ausführende Tätigkeiten zu umfassen.

Gesetzesnummer

10007766

Dokumentnummer

NOR12087184

Alte Dokumentnummer

N5199638087L