Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1996Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
Brunnenmeistergewerbe
§ 29. (1) Zur Befähigungsprüfung für das Brunnenmeistergewerbe ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist:Paragraph 29, (1) Zur Befähigungsprüfung für das Brunnenmeistergewerbe ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist:
den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Bergwesen oder Erdölwesen oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an einer Universität oder den erfolgreichen Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2), odereine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Absatz 2,), oder
den erfolgreichen Abschluß einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik, Ausbildungszweig Tiefbau oder einer ihrer Sonderformen und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) odereine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (Absatz 2,) oder
die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Brunnenmacher und
eine mindestens vierjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit (Abs. 2) odereine mindestens vierjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit (Absatz 2,) oder
den erfolgreichen Abschluß einer nicht in Z 2 angeführten berufsbildenden Schule oder ihrer Sonderformen einschließlich der Schulversuche, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Bautechnik - Tiefbau liegt undden erfolgreichen Abschluß einer nicht in Ziffer 2, angeführten berufsbildenden Schule oder ihrer Sonderformen einschließlich der Schulversuche, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Bautechnik - Tiefbau liegt und
eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit.
(2)Absatz 2,Die fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 4 hat Planungstätigkeiten und ausführende Tätigkeiten zu umfassen.Die fachliche Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 4 hat Planungstätigkeiten und ausführende Tätigkeiten zu umfassen.
Dokumentnummer
NOR12087184
Alte Dokumentnummer
N5199638087L