Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.07.1996 bis 04.03.2004 — BGBl. Nr. 294/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.07.199604.03.2004 BGBl. Nr. 294/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 294/1996

Außerkrafttretensdatum

04.03.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Text

Nachsichtsverbote vom Befähigungsnachweis

Paragraph 3, (1) Der Nachweis der Befähigung für das Baumeistergewerbe darf nicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins bis 5 GewO 1994 nachgesehen werden.

  1. Absatz 2,Der Nachweis der Befähigung für Tätigkeiten des Zimmermeistergewerbes gemäß Paragraph 205, Absatz eins, GewO 1994 darf nicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins bis 5 GewO 1994 nachgesehen werden.
  2. Absatz 3,Der Nachweis der Befähigung für Tätigkeiten des Steinmetzmeistergewerbes gemäß Paragraph 206, Absatz eins, GewO 1994 darf ausgenommen für nachstehend angeführte Tätigkeiten nicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins bis 5 GewO 1994 nachgesehen werden:
    1. Ziffer eins
      Verlegung von Steinplatten von einer Stärke bis zu 15 mm,
    2. Ziffer 2
      Verklebung von Steinplatten von einer Stärke bis zu 15 mm und von einer Fläche bis zu 1 m2 an vorgefertigten Wänden, wobei diese Tätigkeit bis zu einer Höhe von drei Metern ab Geländeniveau durchgeführt werden darf und
    3. Ziffer 3
      Aufstellung von Grabsteinen von einer Höhe bis zu einem Meter, von einer Breite bis zu eineinhalb Metern und von einer Tiefe von mindestens 25 cm.
  3. Absatz 4,Der Nachweis der Befähigung für Tätigkeiten des Brunnenmeistergewerbes gemäß Paragraph 208, Absatz eins, GewO 1994 darf ausgenommen für die Herstellung von Schlagbrunnen bis zu einer Tiefe von zehn Metern nicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins bis 5 nachgesehen werden.

Gesetzesnummer

10007766

Dokumentnummer

NOR12087158

Alte Dokumentnummer

N5199638061L