Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1996Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
Ansuchen um Zulassung zu den Befähigungsprüfungen
§ 30. (1) Das Ansuchen um Zulassung zu den Befähigungsprüfungen hat der Prüfungswerber spätestens acht Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin gemäß § 25 Abs. 1 beim Landeshauptmann einzubringen.Paragraph 30, (1) Das Ansuchen um Zulassung zu den Befähigungsprüfungen hat der Prüfungswerber spätestens acht Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, beim Landeshauptmann einzubringen.
(2)Absatz 2,Dem Ansuchen um Zulassung zur Befähigungsprüfung sind anzuschließen:
Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens,
die erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Befähigungsprüfung,
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Voraussetzungen für den Entfall von Prüfungsteilen.
Dokumentnummer
NOR12087185
Alte Dokumentnummer
N5199638088L