Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1996Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
Einladung zu den Befähigungsprüfungen
§ 31. (1) Wenn der Prüfungswerber zur Befähigungsprüfung zugelassen worden ist, ist dieser rechtzeitig zur Prüfung einzuladen.Paragraph 31, (1) Wenn der Prüfungswerber zur Befähigungsprüfung zugelassen worden ist, ist dieser rechtzeitig zur Prüfung einzuladen.
(2)Absatz 2,In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:
Zeit und Ort der Befähigungsprüfung,
die Gegenstände der schriftlichen und der mündlichen Prüfung und
gegebenenfalls jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er zur Befähigungsprüfung mitzubringen hat.
Dokumentnummer
NOR12087186
Alte Dokumentnummer
N5199638089L