Rechtstracker.at

§ 33

Fassungen
01.01.1997 bis 04.03.2004 — BGBl. Nr. 294/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3301.01.199704.03.2004 BGBl. Nr. 294/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 294/1996

Außerkrafttretensdatum

04.03.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Text

Entschädigung und Verwaltungsaufwand

Paragraph 33, (1) Der Landeshauptmann hat 90 Prozent der Prüfungsgebühren in dem im Absatz 2, festgelegten Verhältnis an die Mitglieder der Prüfungskommission als Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden zehn Prozent sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Befähigungsprüfung entstandenen sonstigen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

  1. Absatz 2,Die Aufteilung der Prüfungsgebühren auf die Mitglieder der Prüfungskommission hat derart zu erfolgen, daß zunächst der zur Entschädigung zur Verfügung stehende Betrag in so viele gleiche Teilbeträge geteilt wird, wie die Summe der gesamten Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission und der zweifachen Zahl jener Mitglieder der Prüfungskommission, die mit der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung und mit der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten befaßt waren, ergibt. Mitglieder der Prüfungskommission, die mit der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung und mit der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten befaßt waren, erhalten je drei Teilbeträge, die anderen Mitglieder der Prüfungskommission erhalten je einen Teilbetrag.

Gesetzesnummer

10007766

Dokumentnummer

NOR12087188

Alte Dokumentnummer

N5199638091L