Rechtstracker.at

§ 36

Fassungen
01.01.1997 bis 04.03.2004 — BGBl. Nr. 294/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3601.01.199704.03.2004 BGBl. Nr. 294/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 294/1996

Außerkrafttretensdatum

04.03.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Text

FÜNFTER TEIL

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 36, (1) Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik, Ausbildungszweig Hochbau wird auch durch das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß einer der folgenden Schulen erbracht:

  1. Ziffer eins
    Höhere Technische Lehranstalt für Hochbau,
  2. Ziffer 2
    Höhere Technische Lehranstalt für Bautechnik, Fachrichtung Hochbau oder Baubetriebstechnik und
  3. Ziffer 3
    Höhere Technische Lehranstalt für Holzbau.
  1. Absatz 2,Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik, Ausbildungszweig Tiefbau wird auch durch das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß einer der folgenden Schulen erbracht:
    1. Ziffer eins
      Höhere Technische Lehranstalt für Tiefbau oder
    2. Ziffer 2
      Höhere Technische Lehranstalt für Bautechnik, Fachrichtung Tiefbau oder Baubetriebstechnik.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Gesetzesnummer

10007766

Dokumentnummer

NOR12087191

Alte Dokumentnummer

N5199638094L