Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1996Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
FÜNFTER TEIL
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 36. (1) Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik, Ausbildungszweig Hochbau wird auch durch das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß einer der folgenden Schulen erbracht:Paragraph 36, (1) Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik, Ausbildungszweig Hochbau wird auch durch das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß einer der folgenden Schulen erbracht:
Höhere Technische Lehranstalt für Hochbau,
Höhere Technische Lehranstalt für Bautechnik, Fachrichtung Hochbau oder Baubetriebstechnik und
Höhere Technische Lehranstalt für Holzbau.
(2)Absatz 2,Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik, Ausbildungszweig Tiefbau wird auch durch das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß einer der folgenden Schulen erbracht:
Höhere Technische Lehranstalt für Tiefbau oder
Höhere Technische Lehranstalt für Bautechnik, Fachrichtung Tiefbau oder Baubetriebstechnik.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Dokumentnummer
NOR12087191
Alte Dokumentnummer
N5199638094L