Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1996Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
Nachsichtsverbote vom Befähigungsnachweis
§ 3. (1) Der Nachweis der Befähigung für das Baumeistergewerbe darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 GewO 1994 nachgesehen werden.Paragraph 3, (1) Der Nachweis der Befähigung für das Baumeistergewerbe darf nicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins bis 5 GewO 1994 nachgesehen werden.
(2)Absatz 2,Der Nachweis der Befähigung für Tätigkeiten des Zimmermeistergewerbes gemäß § 205 Abs. 1 GewO 1994 darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 GewO 1994 nachgesehen werden.Der Nachweis der Befähigung für Tätigkeiten des Zimmermeistergewerbes gemäß Paragraph 205, Absatz eins, GewO 1994 darf nicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins bis 5 GewO 1994 nachgesehen werden.
(3)Absatz 3,Der Nachweis der Befähigung für Tätigkeiten des Steinmetzmeistergewerbes gemäß § 206 Abs. 1 GewO 1994 darf ausgenommen für nachstehend angeführte Tätigkeiten nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 GewO 1994 nachgesehen werden:Der Nachweis der Befähigung für Tätigkeiten des Steinmetzmeistergewerbes gemäß Paragraph 206, Absatz eins, GewO 1994 darf ausgenommen für nachstehend angeführte Tätigkeiten nicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins bis 5 GewO 1994 nachgesehen werden:
Verlegung von Steinplatten von einer Stärke bis zu 15 mm,
Verklebung von Steinplatten von einer Stärke bis zu 15 mm und von einer Fläche bis zu 1 m2 an vorgefertigten Wänden, wobei diese Tätigkeit bis zu einer Höhe von drei Metern ab Geländeniveau durchgeführt werden darf und
Aufstellung von Grabsteinen von einer Höhe bis zu einem Meter, von einer Breite bis zu eineinhalb Metern und von einer Tiefe von mindestens 25 cm.
(4)Absatz 4,Der Nachweis der Befähigung für Tätigkeiten des Brunnenmeistergewerbes gemäß § 208 Abs. 1 GewO 1994 darf ausgenommen für die Herstellung von Schlagbrunnen bis zu einer Tiefe von zehn Metern nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden.Der Nachweis der Befähigung für Tätigkeiten des Brunnenmeistergewerbes gemäß Paragraph 208, Absatz eins, GewO 1994 darf ausgenommen für die Herstellung von Schlagbrunnen bis zu einer Tiefe von zehn Metern nicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins bis 5 nachgesehen werden.
Dokumentnummer
NOR12087158
Alte Dokumentnummer
N5199638061L