Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1996Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
Mündliche Prüfung
§ 7. (1) Die mündliche Prüfung besteht aus drei Teilen (Abs. 2, 3 und 4).Paragraph 7, (1) Die mündliche Prüfung besteht aus drei Teilen (Absatz 2, 3 und 4).
(2)Absatz 2,Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs- und Baupraxis im Hoch- und Tiefbau auf die für die Ausübung des Baumeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
Baustatik einschließlich Festigkeitslehre,
Hochbau (unter Berücksichtigung der Gebäudelehre),
Renovierungs- und Sanierungstechniken.
(3)Absatz 3,Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs- und Baupraxis im Hoch- und Tiefbau auf die für die Ausübung des Baumeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
Bürgerliches Recht einschließlich Grundbuchsrecht,
einschlägige Normen für den Hoch- und Tiefbau,
landesrechtliche Raumordnungsvorschriften,
(4)Absatz 4,Der dritte Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Baumeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
betriebswirtschaftliche Grundbegriffe einschließlich Buchhaltung, Lohnverrechnung und Schrift- und Zahlungsverkehr,
Kostenrechnung und Kalkulation,
Arbeitsrecht einschließlich der einschlägigen Kollektivverträge und Sozialversicherungsrecht,
Gewerberecht einschließlich Wirtschaftskammerorganisation,
Grundzüge der Behördenorganisation und des Verwaltungsverfahrensrechtes,
Grundzüge des Steuerrechtes,
Grundzüge des Marketing und der Betriebsorganisation und
Grundzüge der Mitarbeiterführung und des Personalmanagements.
(5)Absatz 5,Der erste, zweite und dritte Teil der mündlichen Prüfung dürfen außer in begründeten Ausnahmefällen jeweils nicht kürzer als 45 Minuten und nicht länger als 90 Minuten dauern.
Schlagworte
Planungspraxis, Hochbau, Renovierungstechnik, Schriftverkehr
Dokumentnummer
NOR12087162
Alte Dokumentnummer
N5199638065L