Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1997 bis 04.03.2004 — BGBl. Nr. 294/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.199704.03.2004 BGBl. Nr. 294/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 294/1996

Außerkrafttretensdatum

04.03.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 7, (1) Die mündliche Prüfung besteht aus drei Teilen (Absatz 2, 3 und 4).

  1. Absatz 2,Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs- und Baupraxis im Hoch- und Tiefbau auf die für die Ausübung des Baumeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Baustatik einschließlich Festigkeitslehre,
    2. Ziffer 2
      Stahlbetonbau,
    3. Ziffer 3
      Hochbau (unter Berücksichtigung der Gebäudelehre),
    4. Ziffer 4
      Tiefbau,
    5. Ziffer 5
      Vermessungswesen,
    6. Ziffer 6
      Baustofflehre,
    7. Ziffer 7
      Baubetrieb und
    8. Ziffer 8
      Renovierungs- und Sanierungstechniken.
  2. Absatz 3,Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs- und Baupraxis im Hoch- und Tiefbau auf die für die Ausübung des Baumeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Bürgerliches Recht einschließlich Grundbuchsrecht,
    2. Ziffer 2
      Baurecht,
    3. Ziffer 3
      einschlägige Normen für den Hoch- und Tiefbau,
    4. Ziffer 4
      Feuerpolizeirecht,
    5. Ziffer 5
      landesrechtliche Raumordnungsvorschriften,
    6. Ziffer 6
      Straßenrecht,
    7. Ziffer 7
      Wasserrecht und
    8. Ziffer 8
      Arbeitnehmerschutzrecht.
  3. Absatz 4,Der dritte Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Baumeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      betriebswirtschaftliche Grundbegriffe einschließlich Buchhaltung, Lohnverrechnung und Schrift- und Zahlungsverkehr,
    2. Ziffer 2
      Kostenrechnung und Kalkulation,
    3. Ziffer 3
      Arbeitsrecht einschließlich der einschlägigen Kollektivverträge und Sozialversicherungsrecht,
    4. Ziffer 4
      Handelsrecht,
    5. Ziffer 5
      Gewerberecht einschließlich Wirtschaftskammerorganisation,
    6. Ziffer 6
      Grundzüge der Behördenorganisation und des Verwaltungsverfahrensrechtes,
    7. Ziffer 7
      Grundzüge des Steuerrechtes,
    8. Ziffer 8
      Grundzüge des Marketing und der Betriebsorganisation und
    9. Ziffer 9
      Grundzüge der Mitarbeiterführung und des Personalmanagements.
  4. Absatz 5,Der erste, zweite und dritte Teil der mündlichen Prüfung dürfen außer in begründeten Ausnahmefällen jeweils nicht kürzer als 45 Minuten und nicht länger als 90 Minuten dauern.

Schlagworte

Planungspraxis, Hochbau, Renovierungstechnik, Schriftverkehr

Gesetzesnummer

10007766

Dokumentnummer

NOR12087162

Alte Dokumentnummer

N5199638065L