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Art. 63

Fassungen
ab 23.04.1996 — BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 63 heute23.04.1996 BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Kakaoübereinkommen 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 63

Inkrafttretensdatum

23.04.1996BGBl. Nr. 283/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4

Text

Artikel 63

Ergänzende und Übergangsbestimmungen

  1. Ziffer eins
    Dieses Übereinkommen wird als Ersatz für das Internationalen Kakaoübereinkommen 1986 angesehen.
  2. Ziffer 2
    Alle durch oder für die Organisation oder eines ihrer Organe aufgrund des Internationalen Kakaoübereinkommens 1986 getroffenen Rechtsakte, die am Tag des Inkraftretens Anmerkung, richtig: Inkrafttretens) dieses Übereinkommens in Kraft sind und deren Bestimmungen nicht ein Außerkrafttreten vorsehen, bleiben in Kraft, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens abgeändert werden.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu bevollmächtigten Unterfertigten dieses Übereinkommen an den angegebenen Tagen ihre Unterschrift geleistet.

GESCHEHEN zu Genf, den sechzehnten Juli eintausendneunhundertneunzigdrei. Die Texte dieses Übereinkommens in der arabischen, chinesischen, englischen, französischen, russischen und spanischen Sprache sind gleichermaßen authentisch.

Gesetzesnummer

10007768

Dokumentnummer

NOR12087259

Alte Dokumentnummer

N5199638224L