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Anl. 1

Fassungen
ab 15.11.1996 — BGBl. Nr. 621/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute15.11.1996 BGBl. Nr. 621/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

15.11.1996BGBl. Nr. 621/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Anlage (Paragraphen 5, Absatz eins und 6)

Bestimmung des Kennzeichnungswertes LWA

  1. Ziffer eins
    Allgemeines Prüfverfahren
  2. eins Punkt eins
    Das allgemeine Prüfverfahren zur Bestimmung der Geräuschemission von Haushaltsgeräten muß so genau sein, daß die Unsicherheit der Messungen bei den A-bewerteten Schalleistungspegeln zu einer Standardabweichung von höchstens 2 dB führt.
  3. eins Punkt 2
    Die in Ziffer eins Punkt eins, genannten Standardabweichungen spiegeln die kumulative Wirkung aller Ursachen für Ungenauigkeiten der Messungen mit Ausnahme der Veränderungen des Schalleistungspegels der Schallquelle des Geräts von einer Prüfung zur anderen wider.
  4. Ziffer 2
    Ergänzung des allgemeinen Prüfverfahrens
    Das allgemeine Verfahren nach Ziffer eins, wird bei jeder Familie von Geräten durch eine Beschreibung der Aufstellung, der Befestigung, der Beschickung und des Betriebs der Haushaltsgeräte unter Prüfungsbedingungen ergänzt, damit die normale Verwendung simuliert und eine befriedigende Wiederholbarkeit und Reproduzierbarkeit gewährleistet werden kann. Die Standardabweichung bei der Reproduzierbarkeit muß für jede Familie von Geräten festgelegt werden.
  5. Ziffer 3
    Statistisches Verfahren
  6. 3 Punkt eins
    Das statistische Verfahren zur Prüfung des angegebenen Schalleistungspegels für die Geräte einer Partie besteht in einer Prüfung je Einzelpartie von Geräten mittels einseitiger Tests.
  7. 3 Punkt 2
    Die statistischen Grundparameter des statistischen Verfahrens nach Ziffer 3 Punkt eins, sind so beschaffen, daß die Annahmewahrscheinlichkeit bei 95 % liegt, wenn 6,5 % der Geräuschemissionswerte einer Partie über dem angegebenen Wert liegen. Der Stichprobenumfang für die einfache oder äquivalente Stichprobenprüfung beträgt 3. Die gewählte statistische Methode erfordert die Verwendung einer Gesamtbezugsstandardabweichung von 3,5 dB. Dies ist bei Durchführung einer Einzelstichprobenprüfung als erfüllt anzusehen, wenn der arithmetische Mittelwert der Schalleistungspegelwerte der drei Elemente der Stichprobe um mindestens 2 dB unter dem angegebenen Wert liegt.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10007771

Dokumentnummer

NOR12087273

Alte Dokumentnummer

N5199643759L