Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 15.11.1996 — BGBl. Nr. 621/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute15.11.1996 BGBl. Nr. 621/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.11.1996BGBl. Nr. 621/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Bestimmung des Kennzeichnungswertes LWA ist nach den Regeln der Technik (soweit vorhanden, jedenfalls nach den einschlägigen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten harmonisierten Normen) unter Beachtung der in der Anlage dargelegten Grundsätze vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Gewerbetreibende, die Haushaltsgeräte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in den inländischen Verkehr bringen, müssen die die Ermittlung des Kennzeichnungswertes LWA betreffenden schriftlichen Unterlagen im Original, einer Zweitschrift oder einer Ablichtung bis zum Ablauf von fünf Jahren, nachdem das letzte Haushaltsgerät, für das dieser Kennzeichnungswert gilt, in den inländischen Verkehr gebracht worden ist, im Betrieb aufbewahren.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10007771

Dokumentnummer

NOR12087271

alte Dokumentnummer

N5199643757L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/621/P5/NOR12087271