Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 737/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 737 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Abkürzung
BPV-Elektrotechnik
Beachte
Tritt als Arbeitnehmerschutzvorschrift mit Ablauf des 29.2.2012 außer Kraft (vgl. § 16 Abs. 4, BGBl. II Nr. 33/2012).Tritt als Arbeitnehmerschutzvorschrift mit Ablauf des 29.2.2012 außer Kraft vergleiche Paragraph 16, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2012,).
Text
Verbindlicherklärung von Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die in Anlage I abgedruckten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik werden für den darin angegebenen Geltungsbereich für verbindlich erklärt.Die in Anlage römisch eins abgedruckten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik werden für den darin angegebenen Geltungsbereich für verbindlich erklärt.
(2)Absatz 2,Die Verbindlicherklärung bezieht sich nicht auf Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik und auf ÖNORMEN, auf die in den im Abs. 1 angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik verwiesen wird, und nicht auf die Rechtsbelehrungen, Einleitungen, Fußnoten, Anhänge und Hinweise auf Fundstellen und andere Texte sowie den Anwendungsbehelf (Stichwörterverzeichnis) zu den im Abs. 1 angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik.Die Verbindlicherklärung bezieht sich nicht auf Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik und auf ÖNORMEN, auf die in den im Absatz eins, angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik verwiesen wird, und nicht auf die Rechtsbelehrungen, Einleitungen, Fußnoten, Anhänge und Hinweise auf Fundstellen und andere Texte sowie den Anwendungsbehelf (Stichwörterverzeichnis) zu den im Absatz eins, angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2022
Dokumentnummer
NOR40028512