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Anl. 10 ASV 1996

Fassungen
01.07.1997 bis 29.07.2008 — BGBl. Nr. 780/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1001.07.199729.07.2008 BGBl. Nr. 780/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. Nr. 780/1996

Außerkrafttretensdatum

29.07.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2008

Abkürzung

ASV 1996

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

                                                    Anhang 10

                                               ----------------------

                                                 zu § 10 Abs. 1 Z 4

                           EINZELPRÜFUNG

                             (Modul G)

1.     Die Einzelprüfung ist das Verfahren, bei dem der

Montagebetrieb sich vergewissert und erklärt, daß der in Verkehr gebrachte Aufzug, für den die Konformitätsbescheinigung nach Punkt 4 ausgestellt wurde, die Anforderungen der Verordnung erfüllt. Der Montagebetrieb hat die CE-Kennzeichnung im Fahrkorb des Aufzugs anzubringen und eine Übereinstimmungserklärung auszustellen.

  1. Ziffer 2
    Der Montagebetrieb hat bei einer zugelassenen Prüfstelle seiner Wahl die Einzelprüfung zu beantragen. Der Antrag hat folgendes zu enthalten:
    • Strichaufzählung
      Name und Anschrift des Montagebetriebs sowie Einbauort des Aufzugs,
    • Strichaufzählung
      die schriftliche Erklärung, daß derselbe Antrag nicht auch bei einer anderen zugelassenen Prüfstelle eingereicht worden ist,
    • Strichaufzählung
      technische Dokumentation.
  2. Ziffer 3
    Zweck der technischen Dokumentation ist es, die Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der Verordnung sowie das Verständnis des Entwurfs, des Einbaus und der Funktionsweise des Aufzugs zu ermöglichen.
    Soweit dies für die Bewertung der Konformität erforderlich ist, müssen die technischen Unterlagen folgendes enthalten:
    • Strichaufzählung
      eine allgemeine Beschreibung des Aufzugs;
    • Strichaufzählung
      Entwurfs- und Fertigungszeichnungen oder -pläne;
    • Strichaufzählung
      die betreffenden grundlegenden Anforderungen sowie die für deren Einhaltung gewählte Lösung (zB harmonisierte Norm);
    • Strichaufzählung
      gegebenenfalls die Ergebnisse von Prüfungen und Berechnungen, die der Montagebetrieb selbst oder ein Dritter in dessen Auftrag durchgeführt hat;
    • Strichaufzählung
      ein Exemplar der Betriebsanleitung des Aufzugs;
    • Strichaufzählung
      die Abschrift der Baumusterprüfbescheinigungen für die verwendeten Sicherheitsbauteile.
  3. Ziffer 4
    Um die Übereinstimmung des Aufzugs mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung sicherzustellen, hat die zugelassene Prüfstelle die technische Dokumentation und den Aufzug zu prüfen und führt Prüfungen gemäß den in Paragraph 6, der Verordnung genannten Normen oder gleichwertige Prüfungen durch.
    Wenn der Aufzug den Bestimmungen der Verordnung entspricht, hat die zugelassene Prüfstelle ihre Kennummer neben der CE-Kennzeichnung gemäß Anhang 3 anzubringen oder läßt sie anbringen und hat eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen auszustellen.
    Die zugelassene Prüfstelle hat die entsprechenden Seiten des in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Wartungshefts auszufüllen. Falls die zugelassene Prüfstelle die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung verweigert, muß sie dies ausführlich begründen und Maßnahmen zur Herstellung der Konformität empfehlen. Wenn der Montagebetrieb erneut die Durchführung dieser Prüfung beantragt, muß er dies bei derselben zugelassenen Prüfstelle tun.
  4. Ziffer 5
    Die Konformitätsbescheinigung, die Unterlagen und der Schriftverkehr in bezug auf die Einzelprüfungsverfahren sind in deutscher Sprache oder in einer von dieser Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.
  5. Ziffer 6
    Der Montagebetrieb hat nach Inverkehrbringen des Aufzugs zehn Jahre lang zusammen mit der technischen Dokumentation eine Kopie der Konformitätsbescheinigung aufzubewahren.

Schlagworte

Entwurfszeichnung, Entwurfsplan, Fertigungsplan

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2008

Gesetzesnummer

10007778

Dokumentnummer

NOR12087390

Alte Dokumentnummer

N5199644336L