Rechtstracker.at

Anl. 11 ASV 1996

Fassungen
01.07.1997 bis 29.07.2008 — BGBl. Nr. 780/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1101.07.199729.07.2008 BGBl. Nr. 780/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. Nr. 780/1996

Außerkrafttretensdatum

29.07.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2008

Abkürzung

ASV 1996

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

                                                     Anhang 11

                                                ---------------------

                                                  zu § 9 Abs. 1 Z 1

       KONFORMITÄT MIT DER BAUART MIT STICHPROBENARTIGER PRÜFUNG

                             (Modul C)

1.     Die Überprüfung der Konformität mit der Bauart ist das

Verfahren, bei dem der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Bevollmächtigter sich vergewissert und erklärt, daß die Sicherheitsbauteile der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die Anforderungen der für sie geltenden Verordnungen erfüllen sowie dem Aufzug, in den sie sachgemäß eingebaut sind, gestatten, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Verordnung zu erfüllen. Der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Bevollmächtigter hat an jedem Sicherheitsbauteil die CE-Kennzeichnung anzubringen und eine Übereinstimmungserklärung auszustellen.

  1. Ziffer 2
    Der Hersteller der Sicherheitsbauteile hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der hergestellten Sicherheitsbauteile mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen der Verordnung gewährleistet.
  2. Ziffer 3
    Der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein Bevollmächtigter hat eine Kopie der Übereinstimmungserklärung zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Sicherheitsbauteils aufzubewahren.
  3. Ziffer 4
    Eine vom Hersteller der Sicherheitsbauteile gewählte zugelassene Prüfstelle hat in beliebigen Abständen stichprobenartige Prüfungen der Sicherheitsbauteile durchzuführen oder durchführen zu lassen. Eine von der zugelassenen Prüfstelle vor Ort entnommene geeignete Probe der fertiggestellten Sicherheitsbauteile ist zu untersuchen; ferner werden geeignete Prüfungen gemäß den in Paragraph 6, der Verordnung genannten Normen (EN und ÖNORMEN) oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung der Produktion mit den entsprechenden Anforderungen der Verordnung sicherzustellen. Stimmen eines oder mehrere der geprüften Sicherheitsbauteile nicht mit diesen überein, so hat die zugelassene Prüfstelle geeignete Maßnahmen zu treffen.
    Die bei der Prüfung der Sicherheitsbauteile zu berücksichtigenden Aspekte werden von allen mit diesem Verfahren befaßten zugelassenen Prüfstellen einvernehmlich unter Berücksichtigung der wesentlichen Merkmale der Sicherheitsbauteile festgelegt.
    Der Hersteller hat unter der Verantwortlichkeit der zugelassenen Prüfstelle während des Fertigungsprozesses deren Kennummer anzubringen.
  4. Ziffer 5
    Die Unterlagen und der Schriftverkehr in bezug auf die stichprobenartigen Prüfungen gemäß Punkt 4 sind in deutscher Sprache oder in einer von dieser Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.

Schlagworte

Sicherheitsanforderung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2008

Gesetzesnummer

10007778

Dokumentnummer

NOR12087391

Alte Dokumentnummer

N5199644337L