Rechtstracker.at

Anl. 12 ASV 1996

Fassungen
01.07.1997 bis 29.07.2008 — BGBl. Nr. 780/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1201.07.199729.07.2008 BGBl. Nr. 780/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. Nr. 780/1996

Außerkrafttretensdatum

29.07.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2008

Abkürzung

ASV 1996

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Anhang 12

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zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, jeweils Litera b

QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKT AUFZÜGE

(Modul E)

  1. Ziffer eins
    Die Qualitätssicherung Produkt ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb, der die Verpflichtungen nach Punkt 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, daß die eingebauten Aufzüge der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen der Verordnung erfüllen.
    Der Montagebetrieb hat an jedem Aufzug die CE-Kennzeichnung anzubringen und eine Übereinstimmungserklärung auszustellen. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der für die Überwachung gemäß Punkt 4 zuständigen zugelassenen Prüfstelle hinzugefügt.
  2. Ziffer 2
    Der Montagebetrieb hat ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme des Aufzugs und die Prüfungen nach Punkt 3 zu unterhalten; er unterliegt der Überwachung nach Punkt 4.
  3. Ziffer 3
    Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Montagebetrieb hat bei einer für Aufzüge zugelassenen

Prüfstelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems zu beantragen. Der Antrag hat folgendes zu enthalten:

  • Strichaufzählung
    alle einschlägigen Angaben über die vorgesehenen Aufzüge,
  • Strichaufzählung
    die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,
  • Strichaufzählung
    die technischen Dokumentationen über die zugelassenen Aufzüge und
  • Strichaufzählung
    eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigungen.

3.2. Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems ist jeder Aufzug zu prüfen. Es sind Prüfungen gemäß den in Paragraph 6, der Verordnung genannten Normen (EN oder ÖNORMEN) oder gleichwertige Prüfungen durchzuführen, um die Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen der Verordnung sicherzustellen. Alle vom Montagebetrieb berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die die Qualitätssicherung betreffenden Programme, Pläne, Handbücher und anderen Unterlagen einheitlich ausgelegt werden. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

  1. Litera a
    Qualitätsziele;
  2. Litera b
    organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in bezug auf die Qualität der Aufzüge;
  3. Litera c
    vor dem Inverkehrbringen durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen, zumindest aber die Prüfungen gemäß Anhang 6, Punkt 4 Litera b,;
  4. Litera d
    Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird;
  5. Litera e
    die Qualitätssicherung betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

3.3. Die zugelassene Prüfstelle hat das Qualitätssicherungssystem zu bewerten, um festzustellen, ob es die in Punkt 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Europäische Norm (EN) anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen.

Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams hat über als Beisitzer erworbene Erfahrungen in der Bewertung der Technologie von Aufzügen zu verfügen. Das Bewertungsverfahren hat auch eine Besichtigung des Montagebetriebs und einer Baustelle zu umfassen.

Die Entscheidung ist dem Montagebetrieb mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung zu enthalten.

3.4. Der Montagebetrieb verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

Der Montagebetrieb hat die zugelassene Prüfstelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems zu unterrichten.

Die zugelassene Prüfstelle hat die geplanten Änderungen zu prüfen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Punkt 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie hat ihre Entscheidung dem Montagebetrieb mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung zu enthalten.

4. Überwachung unter der Verantwortung der zugelassenen Prüfstelle

4.1. Die Überwachung muß gewährleisten, daß der Montagebetrieb die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2. Der Montagebetrieb hat der zugelassenen Prüfstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Abnahme- und Prüfeinrichtungen zu gewähren und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere

  • Strichaufzählung
    Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,
  • Strichaufzählung
    technische Dokumentation,
  • Strichaufzählung
    die Qualitätssicherung betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

4.3. Die zugelassene Prüfstelle hat regelmäßig Audits durchzuführen, um sicherzustellen, daß der Montagebetrieb das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und stellt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit zur Verfügung.

4.4. Darüber hinaus kann die zugelassene Prüfstelle auf den Baustellen des Montagebetriebs unangemeldete Besichtigungen durchführen.

Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems und des Aufzugs zu überprüfen. Sie hat dem Montagebetrieb einen Bericht über die Besichtigung und, im Fall einer Prüfung, einen Prüfbericht zur Verfügung zu stellen.

  1. Ziffer 5
    Der Montagebetrieb hat zehn Jahre lang nach der Herstellung des Aufzugs folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung zu halten:
    • Strichaufzählung
      die Unterlagen gemäß Punkt 3.1 Absatz 2 dritter Gedankenstrich,
    • Strichaufzählung
      die Aktualisierungen gemäß Punkt 3.4 Absatz 2,
    • Strichaufzählung
      die Entscheidungen und Berichte der zugelassenen Prüfstelle gemäß Punkt 3.4 letzter Absatz sowie den Punkten 4.3 und 4.4.
  2. Ziffer 6
    Jede zugelassene Prüfstelle hat den anderen zugelassenen Prüfstellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mitzuteilen.

Schlagworte

Abnahmeeinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2008

Gesetzesnummer

10007778

Dokumentnummer

NOR12087392

Alte Dokumentnummer

N5199644338L