Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Anhang 13
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zu § 10 Abs. 1 Z 5
UMFASSENDE QUALITÄTSSICHERUNG FÜR AUFZÜGE
(Modul H)
1. Die umfassende Qualitätssicherung ist das Verfahren, bei dem
der Montagebetrieb, der die Verpflichtungen nach Punkt 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, daß die Aufzüge die für sie geltenden Anforderungen der Verordnung erfüllen. Der Montagebetrieb hat an jedem Aufzug die CE-Kennzeichnung anzubringen und eine Übereinstimmungserklärung auszustellen. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der für die Überwachung gemäß Punkt 4 zuständigen zugelassenen Prüfstelle hinzugefügt.
Der Montagebetrieb hat ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für den Entwurf, die Herstellung, die Montage, den Einbau, die Endabnahme der Aufzüge und die Prüfungen nach Punkt 3 zu unterhalten und unterliegt der Überwachung nach Punkt 4.
Qualitätssicherungssystem
3.1. Der Montagebetrieb hat bei einer zugelassenen Prüfstelle
seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems zu beantragen.
Der Antrag hat zu enthalten:
alle einschlägigen Angaben über die Aufzüge, insbesondere Angaben, die es ermöglichen, die Beziehungen zwischen Entwurf und Arbeitsweise des Aufzugs zu verstehen und die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Verordnung zu bewerten,
die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem.
3.2. Das Qualitätssicherungssystem hat die Übereinstimmung der Aufzüge mit den für sie geltenden Anforderungen der Verordnung zu gewährleisten.
Alle vom Montagebetrieb berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die das Verfahren betreffenden Maßnahmen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen wie die Qualitätssicherung betreffende Programme, Pläne, Handbücher und anderen Unterlagen einheitlich ausgelegt werden.
Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:
Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in bezug auf die Qualität des Entwurfs und der Aufzüge;
technische Konstruktionsspezifikationen, einschließlich der angewandten Normen, sowie - wenn die in § 6 der Verordnung genannten Normen (EN oder ÖNORMEN) nicht vollständig angewendet wurden - die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, daß die für die Aufzüge geltenden grundlegenden Anforderungen der Verordnung erfüllt werden;technische Konstruktionsspezifikationen, einschließlich der angewandten Normen, sowie - wenn die in Paragraph 6, der Verordnung genannten Normen (EN oder ÖNORMEN) nicht vollständig angewendet wurden - die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, daß die für die Aufzüge geltenden grundlegenden Anforderungen der Verordnung erfüllt werden;
Techniken zur Kontrolle und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Maßnahmen, die bei der Umsetzung des Aufzugentwurfs angewandt werden;
Kontrollen und Abnahmeprüfungen der angelieferten Materialien, der Bauteile und der Baugruppen;
entsprechende Montage- und Einbautechniken, Qualitätskontrolle, angewandte Verfahren und systematische Maßnahmen;
vor der Montage (Kontrolle der Einbaubedingungen: Schacht, Unterbringung des Antriebs usw.) sowie während und nach der Montage (zumindest die Prüfungen gemäß Anhang 6, Punkt 4 lit. b) durchgeführte Kontrollen und Prüfungen;vor der Montage (Kontrolle der Einbaubedingungen: Schacht, Unterbringung des Antriebs usw.) sowie während und nach der Montage (zumindest die Prüfungen gemäß Anhang 6, Punkt 4 Litera b,) durchgeführte Kontrollen und Prüfungen;
die Qualitätssicherung betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.;
Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwurfs- und Montagequalität sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können.
3.3. Entwurfsprüfung
Entspricht der Entwurf nicht vollständig den harmonisierten Europäischen Normen (EN), so hat die zugelassene Prüfstelle zu prüfen, ob der Entwurf im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung steht; ist dies der Fall, so ist dem Montagebetrieb eine Entwurfsprüfbescheinigung auszustellen, die die Bedingungen für die Gültigkeit dieser Bescheinigung und die für die Identifizierung des zugelassenen Entwurfs erforderlichen Angaben enthält.
3.4. Kontrolle des Qualitätssicherungssystems
Die zugelassene Prüfstelle hat das Qualitätssicherungssystem zu bewerten, um festzustellen, ob es den Anforderungen nach Punkt 3.2 genügt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Europäische Norm (EN) anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams hat über als Beisitzer erworbene Erfahrungen in der Bewertung der Technologie von Aufzügen zu verfügen. Das Bewertungsverfahren hat auch eine Besichtigung des Montagebetriebs und einer Baustelle zu umfassen.
Die Entscheidung ist dem Montagebetrieb mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung zu enthalten.
3.5. Der Montagebetrieb hat sich zu verpflichten, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.
Der Montagebetrieb hat die zugelassene Prüfstelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems zu unterrichten.
Die zugelassene Prüfstelle hat die geplanten Änderungen zu prüfen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Punkt 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.
Sie hat ihre Entscheidung dem Montagebetrieb mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung zu enthalten.
4. Überwachung unter der Verantwortung der zugelassenen Prüfstelle
4.1. Die Überwachung muß gewährleisten, daß der Montagebetrieb die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.
4.2. Der Montagebetrieb hat der zugelassenen Prüfstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Montage-, Einbau-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen zu gewähren und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere
Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;
die vom Qualitätssicherungssystem für den Entwurfsbereich vorgesehenen, die Qualitätssicherung betreffenden Unterlagen wie das Ergebnis von Analysen, Berechnungen, Prüfungen usw.;
die vom Qualitätssicherungssystem für die Abnahme der angelieferten Materialien und die Montage vorgesehenen, die Qualitätssicherung betreffenden Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.
4.3. Die zugelassene Prüfstelle hat regelmäßig Audits durchzuführen, um sicherzustellen, daß der Montagebetrieb das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und stellt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit zur Verfügung.
4.4. Darüber hinaus kann die zugelassene Prüfstelle beim Montagebetrieb und auf Baustellen, auf denen Aufzüge eingebaut werden, unangemeldete Besichtigungen durchführen. Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Sie hat dem Montagebetrieb einen Bericht über die Besichtigung und, im Fall einer Prüfung, einen Prüfbericht zur Verfügung zu stellen.
Der Montagebetrieb hat zehn Jahre lang nach dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Aufzugs folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung zu halten:
die Unterlagen gemäß Punkt 3.1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,
die Aktualisierungen gemäß Punkt 3.5 Absatz 2,
die Entscheidungen und Berichte der zugelassenen Prüfstelle gemäß Punkt 3.5 letzter Absatz sowie den Punkten 4.3 und 4.4.
Ist der Montagebetrieb nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, ansässig, so obliegt diese Verpflichtung der zugelassenen Prüfstelle.Ist der Montagebetrieb nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910 aus 1993,, ansässig, so obliegt diese Verpflichtung der zugelassenen Prüfstelle.
Jede zugelassene Prüfstelle hat den anderen zugelassenen Prüfstellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten oder zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mitzuteilen.
Die Unterlagen und der Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die zugelassene Prüfstelle ihren Sitz hat, oder in einer von der zugelassenen Prüfstelle akzeptierten Sprache abzufassen.
Schlagworte
Montagetechnik, Entwurfsqualität, Entwicklungseinrichtung,
Herstellungseinrichtung, Montageeinrichtung, Einbaueinrichtung,
Abnahmeeinrichtung, Prüfeinrichtung, BGBl. Nr. 909/1993,
BGBl. Nr. 910/1993